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Die Wahrheit aus Düsseldorf
Unterschriftenliste

Hinweis: Dies ist eine Abschrift aus der Original-Sperrungsverfügung (PDF, 588 KB). Die im Original-Dokument falsch geschriebenen Namen »Kurt Jäger« und »Jarras« wurden korrigiert in »Kurt Jaeger« und »Jarass«.
HTML-Version von Dragan Espenschied und Alvar Freude.





Bezirksregierung Düsseldorf

Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 30 08 65, 40408 Düsseldorf

Mit Postzustellungsurkunde

Oberon.net GmbH
Vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn Kurt Jaeger
Georg-Glock-Straße 14
40474 Düsseldorf

    

Dienstgebäude Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf

E-Mail:
Durchwahl: (0211) 475-2xxx
Telefax: (0211) 475
Zimmer: 25
Auskunft erteilt: Frau P......
Frau K.......
Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben):
21.50.30
Düsseldorf 06. Februar 2002



Aufsicht nach dem Mediendienstestaatsvertrag (MdStV);
Ordnungsrechtliches Verfahren bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Mediendienstestaatsvertrages

Mein Anhörungsschreiben vom 05.10.2001, sowie die mündlichen Anhörungen vom 13.11.2001 und 19.12.2001





Sperrungsverfügung

Sehr geehrter Herr Jaeger,

hiermit gebe ich Ihnen auf, den Zugang zur Nutzung der Internet-Seiten http://www.stormfront.org und http://www.nazi-lauck-nsdapao.com im Rahmen des von Ihnen vermittelten Nutzungsangebotes zu sperren.

Zusatz für die Hochschulen und Fachhochhochschulen:

http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de
E-Mail: poststelle@bezreg-duesseldorfnrw.de
Telefon (Zentral)
(0211) 475-0
Telefax (Zentral)
(0211) 475-2671
Zu erreichen mit:
DB bis Düsseldorf Hbf
U-Bahn-Linien U78, U79 bis
Victoriaplatz/Klever Straße
Konto der Regierungshauptkasse
Westdeutsche Landesbank
Girozentrale Düsseldorf
(BLZ 300 500 00) Kto. 4 100 012

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Von dieser Sperrverpflichtung sind Sie insoweit befreit, als die Nutzung der v. g. Angebote zu Zwecken der Wissenschaft, Forschung oder Lehre erforderlich ist. Die Nutzungsmöglichkeiten sind insoweit durch geeignete technische Maßnahmen zeitlich und räumlich zu begrenzen.

Begründung:

Gemäß Artikel 1, § 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über Mediendienste vom 20. Mai 1997 (GVBI. I 1997, S. 134) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Mediendienstestaatsvertrag vom 17. September 1997 (GVBI. I 1997, S. 359) ist die Bezirksregierung Düsseldorf in Nordrhein-Westfalen als die für den gesetzlichen Jugendschutz zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 18 Abs. 1 MdStV und § 12 Ordnungsbehördengesetz (OBG) für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen nach den §§ 7, 8 und 9 Abs. 1 MdStV und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 MdStV zuständig.

Nach § 18 Abs. 2 MdStV und § 1 Abs. 2 OBG trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Mediendienstestaatsvertrages die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen.

Die u. a. Internet-Seiten enthalten unzulässige Inhalte nach § 8 Abs. 1 des MdSty und stellen somit einen Verstoß gegen den Mediendienstestaatsvertrag dar:

  1. http://www.stormfront.org

    Der amerikanische Service-Provider stormfront.org hostet ausschließlich rechtsextremistische Internetseiten in überwiegend englischer Sprache. Es wird in verschiedenen Ausbaustufen ein kommerzielles Nutzungsangebot zur Verfügung gestellt. Zu handelsüblichen Konditionen werden Speicherplatz, Datentransfer, e-mail-Adressen mit eigenen Domainnamen etc. angeboten.

    Aus der Hauptseite geht hervor, dass stormfront.org rechtsextremistischer Gesinnung ist. In einem deutschsprachigen Angebot wird u. a. der Begriff "Befreite Zonen" erklärt und welchen Umgang man mit Andersdenkenden plant "...wir bestrafen Abweichler und Feinde...."

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    Von der Hauptseite führen Links zu 15 verschiedenen Sparten, Themen und Diensten. So gibt es unter anderem Kinder- und Frauenseiten, Seiten, die sich Grundsatzfragen der rassistischen Ideologie widmen, ein Textearchiv, eine Presseseite, eine Veranstaltungsseite usw. Insgesamt ist das Angebot zur öffentlichen Meinungsbildung und -beeinflussung an die Allgemeinheit gerichtet. Der Aufbau des gesamten Angebotes ist - ähnlich einer Zeitung - nach Sparten redaktionell gestaltet.

    Aufgrund der zahlreichen Links hat das Gesamtangebot zugleich die Funktion einer Verteilerdrehscheibe auch für die deutsche rechtsextremistische Szene.

    Dieses Angebot ist unzulässig, weil es

    1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstößt (§ 8 Abs. 1 Ziff. 1 MdStV):
      Auf den Seiten http://stormfront.org/german/zonen.htm sowie auf den Links: http://www.thulenet.com/index1.php, http://www.thule-net.com/strafbar/div.htm wird der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt, indem zum Hass gegen Juden und Ausländer aufgestachelt wird. Die Menschenwürde dieser Bevölkerungsgruppen wird dadurch angegriffen, indem sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht und verleumdet werden. Der qualifizierende Tatbestand des § 130 Abs. 2 StGB ist ebenso erfüllt, da den Schriften gemäß § 11 Abs. 3 StGB Datenspeicher gleichstehen.

      Auf den Seiten http://www.stormfront.org/gus.html, sowie auf dem Link http://www.panzerfaust.com/flags/flags.htm wird der Tatbestand des § 86 StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) verwirklicht. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, werden insofern auch in Datenspeichern öffentlich zugänglich gemacht. Damit ist auch der Tatbestand des § 86 Abs. 1 Ziff. 4 StGB erfüllt.

    2. den Krieg verherrlicht (§ 8 Abs. 1 Ziff. 2 MdStV):

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      u. a. auf der Webseite http://www.stormfront.org/german/zentrale.htm aber auch durchgängig nach der Gesamtsicht des Angebots.

    3. hilfsweise darüberhinaus offensichtlich geeignet ist, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden8 Abs. 1 Ziff. 3 MdStV):

      Das Gesamtangebot von stormfront. org dient der Propagierung der nationalsozialistischen Ideologie mit dem Ziel der Errichtung einer nationalsozialistischen Herrschaft. Weltanschaulisch lehnt diese Ideologie die Demokratie und den Rechtsstaat ab und propagiert das Führerprinzip. Die Menschenrechte werden selektiv der "weißen Rasse" zugesprochen und sollen insbesondere Farbigen, Juden etc. vorenthalten bleiben. Es wird eine rassistische Weltsicht verbreitet. Gewalt wird zum Hauptmittel der Politik erklärt. Intoleranz wird zur gesellschaftlichen Maxime. Das Gesamtangebot fördert nicht eine kritische Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Ideologie, es will im Gegenteil durch die dargelegten Rezepturen zur Massenbeeinflussung Kritik und Kritiker der eigenen Ideologie bekämpfen und ausschalten. Da die nationalsozialistische Ideologie mit den sittlichen Grundwerten unserer Gesellschafts- und Rechtsordnung unvereinbar ist, ist das Angebot geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.

  2. http://www.nazi-lauck-nsdapao.com

    Auf dieser Seite wird nazionalsozialistisches Propagandamaterial angeboten und es werden auf zynische Art die Opfer des Holocaust verunglimpft. Es können rassistische Computerspiele (KZ-Rattenjagd, Nazi-Doom) heruntergeladen werden. Sogenannte Nachbildungen von Zyklon B Kanistern - Marke Konzentrationslager Auschwitz - werden ebenso wie nationalistische Logos und Klingeltöne für das Mobiltelefon angeboten, außerdem Handlungsanleitungen, um das Internet als Propagandawaffe zu nutzen.

    Die mehrseitige Homepage ist in Sparten, Themen und Dienste gegliedert. Der Aufbau des gesamten Angebotes ist - ähnlich einer Zeitung - redaktionell gestaltet.

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    Aufgrund der zahlreichen Verweise und Links hat das Gesamtangebot zugleich die Funktion einer Verteilerdrehscheibe insbesondere auch für die deutsche rechtsextremistische Szene.

    Dieses Angebot ist unzulässig, weil es

    1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstößt (§ 8 Abs. 1 Ziff. 1 MdStV):

      Schon auf der Homepage und den unmittelbaren Verweisen wird der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und 2 StGB begangen, indem zu Hass und zur Vernichtung von Juden und anderen "Volksfeinden" aufgerufen wird.

      Mit der offenen Billigung der Judenvernichtung des III. Reiches wird zudem der Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfüllt.

      In einer Stellungnahme von Osama bin Laden wird zu Straftaten gemäß § 130 a StGB angeleitet. Mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wird die Strafbarkeit nach § 86 a StGB begründet.

      Weiterhin werden Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen verbreitet, sodass auch eine Strafbarkeit nach § 86 StGB gegeben ist.

    2. den Krieg verherrlicht (§ 8 Abs. 1 Ziff. 2 MdStV):

      So kann insbesondere Hitlers "Mein Kampf", sowie eine Einführung zur NSDAP/AO: "Der Kampf geht weiter" kostenlos heruntergeladen werden, In diesen Schriften wird der Krieg verherrlicht. Zu beziehende Musik-CD's der Gruppen Zillerthaler Türkenjäger, Nahkampf und Landser haben ebenfalls kriegsverherrlichenden Inhalt.

    3. hilfsweise darüberhinaus offensichtlich geeignet ist, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden8 Abs. 1 Ziff 3 MdStV):

      Das Gesamtangebot von nazi-lauck-nsdapao.com dient der Propagierung der nationalsozialistischen Ideologie mit dem Ziel der Errichtung einer nationalsozialistischen Herrschaft.

      Weltanschaulich lehnt diese Ideologie die Demokratie und den Rechtsstaat ab und propagiert das Führerprinzip. Die 12jährige Herrschaft des Nationalsozialismus wird - speziell in diesem Angebot - glorifiziert, die Judenmorde werden gerechtfertigt. Die Menschenrechte werden selektiv der "weißen Rasse" zugesprochen und sollen insbesondere

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      Farbigen, Juden etc. vorenthalten bleiben. Es wird eine rassistische Weltsicht verbreitet. Gewalt wird zum Hauptmittel der Politik erklärt. Intoleranz wird zur gesellschaftlichen Maxime. Politische Gegner oder auch Staatsbeamte werden mit dem "Naturrecht" bedroht. Das Gesamtangebot fördert nicht eine kritische Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Ideologie, es will im Gegenteil durch die dargelegten Strategieanweisungen Kritik und Kritiker der eigenen Ideologie bekämpfen und ausschalten. Da die nationalsozialistische Ideologie, ganz besonders, so wie auf der o. g. Webseite verbreitet, mit den sittlichen Grundwerten unserer Gesellschaft und Rechtsordnung unvereinbar ist, ist das Angebot geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.

Nach § 5 Abs. 1 MdStV sind Anbieter für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten (Content-Provider), nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

Gemäß § 5 Abs. 2 MdStV sind Anbieter für fremde Inhalte, die Sie zur Nutzung bereithalten (Service-Provider), nur dann verantwortlich, wenn Sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es Ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

Nach §5 Abs. 3 MdStV sind Anbieter für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln (Access-Provider), nicht verantwortlich.

Allerdings können nach § 18 Abs. 3 MdStV Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten auch gegen den Anbieter von fremden Inhalten nach § 5 Abs. 3 MdStV gerichtet werden, wenn sich Maßnahmen gegenüber den Verantwortlichen nach § 5 Abs. 1 und 2 MdStV als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen. Voraussetzung ist, dass der Anbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von den Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

Bestandteil der o. g. unzulässigen Angebote sind etliche Links zu deutschen ContentProvidern. Alle Versuche diese durch technische Abfragen (Whois-Abfrage) zu ermitteln, sind ohne Erfolg geblieben, da die Content-Provider anonym agieren bzw. offensichtlich Scherz- oder Deckadressen angegeben haben.

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Eine direkte Inanspruchnahme der o. g. Serviceprovider stormfront.org und nazi-lauck-nsdapao.com erweist sich mangels Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines europäischen Urteils oder Titels in den Vereinigten Staaten von Amerika als nicht durchführbar. (vgl. Urteil U.S. District Court for the Northern District of California: Yahoo v. LICRA, 28 USC § 2201, Entscheidung vom 07.11.2001-(-00-21275JF)

Auf eine tatsächliche Aufforderung der Bezirksregierung Düsseldorf, die beiden unzulässigen Angebote zu sperren, haben beide Provider nicht reagiert. Auch die gemeinsame Stelle der Jugendministerien "Jugendschutz-net" in Mainz ist mit den gleichen Bemühungen erfolglos geblieben. Somit sind und waren Maßnahmen gegen die nach § 5 Abs. 1 und 2 MdStV Verantwortlichen weder durchführbar noch erfolgversprechend. Mit meinem Anhörungsschreiben vom 05.10.2001 habe ich Sie von den o. g. unzulässigen Angeboten in Kenntnis gesetzt.

Die Sperrungen der o g. unzulässigen Angebote sind auch technisch möglich.

Als Ergebnis der von mir durchgeführten technischen Recherchen und des Anhörungsverfahrens ergeben sich für mich nach dem derzeitigen Stand der Technik drei Sperrmöglichkeiten:

  1. Ausschluss von Domains im Domain-Server (DNS)

    Sofern der Access-Provider einen DNS betreibt, kann dieser so konfiguriert werden, dass Anfragen nicht an den richtigen Server sondern an eine ungültige oder eine andere vordefinierte Seite weitergeleitet werden.

  2. Verwendung eines Proxy-Servers

    Die URL als genaues Zuordnungskriterium der individuellen Web-Seite auf dem jeweiligen Server kann durch den Einsatz eines Proxys gesperrt werden. Anfrage