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Das deutsche Onlinerecht ist um ein fragwürdiges Urteil reicher: "Freundlicherweise übersandt von Herrn Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth, München" veröffentlicht das Magazin für Computerrecht, JurPC, eine neuere Entscheidung des LG München, nach der ein Link auch die Übernahme von Verantwortung für Inhalte bedeutet, die gar nicht auf der verlinkten Seite selbst, sondern tief in der Struktur der angelinkten Site verborgen sind.

Konkret geht es um folgendes: Bereits 1998 wurde es McAffee Deutschland untersagt, Produkte aus dem Bereich der Antiviren-Software in der Broschüren oder anderen Werbemitteln mit dem Attribut "100% Schutz und Virendiagnose" zu versehen. Außerdem wurde es untersagt, eines der Produkte als beste Antiviren-Software der Welt zu bezeichnen. Andernfalls drohe ein Ordnungsgeld "von DM 5,-- bis zu DM 500.000,-- oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten".

Soweit die extrem geraffte Vorgeschichte des Falles. Nach Informationen von McAffee erhielt man in den nächsten Monaten eine ganze Reihe von Abmahnungen, in denen es beispielsweise um die Verwendung des Wortes "total" und anderer Begriffe ging.

In Folge wurden alle Werbemittel überarbeitet, wobei diese Überarbeitung eine enorme Summe an Geld verschlang, weil alle Texte mehrfach zwischen Dolmetschbüro und der Anwaltskanzlei des Softwareherstellers hin- und her wechseln mussten.

Auch die deutsche Web-Site musste überarbeitet werden, weil der Download der Software den Anwender auf einen amerikanischen Server leiteten. Wer auf den Reiter "Download" klickt, musste nun durch einen weiteren Mausklick folgenden Disclaimer zur Kenntnis nehmen: "Sie haben einen Link angewählt, der Sie zu download.mcafee.com bringt. Dies ist die Web-Site der Network Associates Inc., USA. Die Informationen, die Sie dort finden, betreffen den US-amerikanischen Markt und unterliegen dem Wettbewerbsrecht der USA".

Doch dann passierte das Unglück: Als der zuständige Webmaster einige Seiten überarbeitete, vergaß er in einem Fall den Disclaimer. Es war nun also möglich, von einer Seite des deutschen Informationsangebotes auf einen amerikanischen Server zu gelangen, um dort mit den schrecklichsten Werbeaussagen konfrontiert zu werden.

Dazu genügte es nach Erkenntnissen des Landgerichtes, folgenden Weg einzuschlagen: "(...) Auf dieser (Site) fand sich am 02.11.1999 auf der rechten Seite ein Link zu einem Viruskalender. Bei Aktivierung diese Links gelangte der Internetnutzer auf die Seite "support. ... .com/calender/November 1999.asp" und bei Aktivierung der dortigen Registerkarte "Download" auf die Seite "www. ... com/centers/download" mit der weiteren Registerkarte "Try Software". Deren Aktivierung führte zur Seite "download. ... .com/eval/evaluate.asp", auf der das Produkt "... 4.0" angeboten wurde. In der Zeile neben der Verpackung wurde dieses Produkt wie folgt beworben: "2 in virus detection and removal". Durch Aktivierung der vorbezeichneten Verpackung des Programmes "..." kam man auf die Seite "download. ... .com/prod_info/vscan4.asp". Dort war als Werbung zu lesen: " ... Delivers 100% Detection" - zu deutsch: "Das Programm ... gewährt 100% Erkennungsrate".

Ergo: McAffee wurde dazu verurteilt, ein Ordnungsgeld von 7.500 Mark zu zahlen, weil es gegen die Verfügung verstoßen hatte.

Selbst überzeugtesten Verbraucherschützern dürfte sich jedoch bei diesem Vorgang die Frage aufdrängen, ob diese Auslegung des Gesetzes noch als "vernünftig" oder "sinnvoll" zu bezeichnen ist.

Es ist wohl richtig, dass gerade amerikanische Firmen sich gelegentlich etwas schwer tun, wenn es um die Übertragung von Werbekonzepten auf andere kulturelle und rechtliche Rahmenbedingungen geht. Es ist sicher auch richtig, dass in Deutschland nur mit erfüllbaren Werbeaussagen geworben werden darf.

Aber ob ein Verbraucher - zu dessen Schutz diese Gesetze ja existieren - wirklich nicht dazu in der Lage sein soll, eine marktschreierische US-Werbebotschaft für das zu halten, was sie ist, muss doch sehr bezweifelt werden. Zumal, wenn dieser Verbraucher einen Internetrechner benutzen kann, wenn er weiß wozu Antiviren-Software dient und dazu in der Lage ist, die Lobhudeleien des Anbieters ins Deutsche zu übersetzen.

Auch beide beteiligten Unternehmen, McAffee und Trendmicro scheinen dies verstanden zu haben. Sie haben sich geeinigt, zukünftig nicht mehr derart haarspalterische Kleinkriege ausführen zu wollen.

Aber dennoch bleibt dieses Urteil jetzt bestehen und wird sicherlich noch in etlichen anderen Verfahren als Entscheidungshilfe dienen. Oder als Witz des Tages, denn das dürfte ein solches Urteil zumindest für unsere Kollegen in den USA darstellen.

So hat es Deutschland der Welt wieder einmal gezeigt, wie wenig es eigentlich auf den globalen Handel vorbereitet ist. Ausländische Investoren wird das inzwischen nicht mehr überraschen.


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