Nach einer Entscheidung des OLG Hamm ist das Aussperren eines Wettbewerbers von einer Website per Sperrung der IP-Adresse dann zulĂ€ssig, wenn sich dieser nicht wie ein normaler Nutzer verhĂ€lt (Az.: 4 U 37/08). Die Beteiligten des Verfahrens sind Wettbewerber und vertreiben Druckerzubehör ĂŒber das Internet. Die KlĂ€gerin war von der Nutzung der Website der Beklagten durch eine IP-Sperre ausgeschlossen worden und hatte daraufhin wegen Wettbewerbsbehinderung geklagt.
Mitarbeiter der KlÀgerin hatten im MÀrz 2007 innerhalb von zwei Stunden 652 Internetseiten der Beklagten aufgerufen und dabei Produktlisten ohne detaillierte Produktinformationen oder Bilddateien angefordert. Die Seitenabfrage erfolgte "innerhalb der Baumstruktur von unten nach oben". Daraufhin schlug das Sicherheitssystem der Beklagten an und blockierte den weiteren Zugriff durch die Sperrung der IP-Adresse der KlÀgerin. Nachdem diese Sperre auch noch einen Monat nach den Zugriffen bestand, mahnte diese den Seitenbetreiber erfolglos ab und ging danach gerichtlich gegen diesen vor.
Nach Ansicht der KlĂ€gerin liegt in der Blockierung ihrer IP-Adresse ein VerstoĂ gegen § 4 Nr. 10 UWG in Form einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers. Die Zugriffe auf der Seite hĂ€tten lediglich der ĂberprĂŒfung einer Werbeaussage der Beklagten gedient, mehr als 5000 lieferbare Artikel im Angebot zu haben. Das Aufrufverhalten habe sich nicht von dem eines normalen Verbrauchers unterschieden und die TĂ€tigkeit der Beklagten sei dadurch nicht beeintrĂ€chtigt worden. Insbesondere sei die Frequenz des Seitenabrufs zu niedrig gewesen, um dabei von einem Angriff durch Schwachstellenscanner und Spam-Systeme auszugehen.
Das OLG folgte jedoch dieser Argumentation nicht und wies die Berufung in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 10. Juni 2008 zurĂŒck. Bei der Sperrung handele es sich nicht um ein zielgerichtetes "virtuelles Hausverbot" gegen die KlĂ€gerin, sondern um eine automatische IP-Sperre, die ĂŒber das Schutzsystem der Beklagten ausgelöst worden sei. Diese Schutzreaktion stelle sich als eine angemessene Reaktion auf ein unzulĂ€ssiges Verhalten der KlĂ€gerin dar, das die Beklagte im Rahmen der Nutzung ihres Schutzsystems nicht hinnehmen musste.
Zwar sei die ĂberprĂŒfung der WerbemaĂnahmen grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Tester sich wie ein normaler Kunde verhalte. Das Abrufen von 652 Unterseiten des Angebots der Beklagten innerhalb von zwei Stunden entsprĂ€che einem solchen Verhalten jedoch nicht, da insbesondere nur Produktlisten ohne detaillierte Produktinformationen mit Bilddaten abgefragt worden seien. Vielmehr verlasse die "immensen Zahl von Seitenabrufen" innerhalb einer kurzen Zeit sowie die "atypischen Aufrufstruktur" den Bereich des normalen Kundenverhaltens. Nach Ansicht der Richter habe dieses Testverhalten auch die Gefahr einer nicht hinnehmbaren Betriebsstörung verursacht.
Die Entscheidung entspricht einem Urteil des OLG Hamburg aus dem Jahr 2007. Die Revision wurde nicht zugelassen. (Joerg Heidrich) /
(vbr/c't)
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