|
Von Alvar Freude, 26.02 2003, 18:32:17
Hallo,
erstmal danke für die Hinweise! – zu denen ich auch nicht wirklich viel hinzuzufügen habe.
>Der Assotiationsblaster bewegt sich also in einer rechtlichen Grauzone, über die es bisher keine Gesetze oder Gerichtsurteile gibt. Eine Haftung ist aber meiner Ansicht nach deshalb zu verneinen, da es an jedem Ansatz zu einer Mitstörerhaftung fehlt.
Das sehe ich auch so – zumal wir ja nun *wirklich* nichts mit den Webseiten zu tun haben, deren Adresse ein Nutzer angibt. Eben wie ein Browserhersteller auch nicht.
Ansonsten greift m.E. noch Artikel 5 GG, Absatz 3:
> (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung
> und Lehre sind frei. [...]
>Die gesetzte kurze Frist hat nichts mit Unhöflichkeit zu tun, sondern ist in solchen Fällen durchaus üblich, da für einen Antrag auf einstweilige Verfügung die kurze Dringlichkeitsfrist nicht versäumt werden darf.
ja, rechtlich ist mir bzw. uns das durchaus klar; De-Fakto zwei Tage sind in meinen Augen aber durchaus frech, zumal die Bahn das erste mal schon im Juli 2002 die entsprechende Seite über den Web-Blaster aufgerufen hat (sonst übrigens niemand!).
>Es muss also damit gerechnet werden, dass die Deutsche Bahn jetzt eine einstweilige Verfügung beantragt. Ob sie sie bekommt, ist offen, da ein solcher Fall noch von keinem Gericht entschieden wurde. Wenn ja, sollte man Widerspruch einlegen, denn es spricht hier wie gesagt einiges gegen eine Haftung.
Ja, das sehe ich auch so.
Ciao
Alvar
|