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Kommentar zu Bahn & Blaster: Abmahnung der Deutschen Bahn AG zu einem angeblichen nicht zulässigen Link von Blaster-Team

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Abmahnung und Antwort aus juristischer Sicht

Von Mischa Dippelhofer, 26.02 2003, 11:16:05

Die Bahn verfolgt mit dieser Abmahnung ein klares Ziel, das erst aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung deutlich wird: Der Betreiber dieser Seite soll sich verpflichten, die Verlinkung zu dem kleinen Leitfaden über seine Websitegemeint ist wohl über den Assoziations-Blasterzu verhindern. Die Bahn möchte also erreichen, dass die URL des Leitfadens im Assotiationsblaster gesperrt wird, sodas man den Leitfaden nicht mehr über den Blaster erreichen kann.

An diesem Ziel geht die Abmahnung jedoch glatt vorbei. Abgemahnt wird das Setzen eines Links, sodass der Unterlassungsanspruch auf die Entfernung des Links hinauslaufen müsste. Auf der eigenen Website des Abgemahnten steht jedoch kein Link, den dieser entfernen könntehier hat offenbar jemand in der Rechtsabteilung der DB das Prinzip des Assoziations-Blaster nicht verstanden.

Selbst wenn es hier um einen Link ginge, hätte die Abmahnung ihre deutlichen Schwächen. Als Anspruchsgrundlage wird offenbar § 823 II, 1004 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des StGB zur Verbreitung verbotener Inhalte herangezogen. Auch das geht aber aus der Abmahnung nicht richtig hervor. Die strafrechtlichen Vorschriften allein bieten keine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage.
Davon unabhängig ist es unter Juristen höchst umstritten, ob ein Link ein »Verbreiten von Inhalten« im Sinne des StGB darstellen kann. Ein Link ist schließlich nur ein Querverweis auf einen fremden Inhalt, der völlig unabhängig von dem Link durch den fremden Server verbreitet wird. Entfernt man den Link, ist der Inhalt daher immer noch abrufbar.
Sicher ist jedoch, dass die zitierten Vorschriften Vorsatz voraussetzen. Nach dem Urteil des AG Tiergarten im Fall Angela Marquardt kann der Linksetzer nur dann strafrechtlich verantwortlich sein, wenn er den Link bewusst auf einen strafbaren Inhalt gesetzt hat (und dieser Inhalt zum Zeitpunkt des Verlinkung schon vorhanden war). Von einem Vorsatz kann hier nun wirklich keine Rede sein.
Wegen eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb kann ein Linkautor nur als Mitstörer haften, da er einen fremden schädlichen Text verlinkt. Der BGH hat die Mitstörerhaftung jedoch auf Fälle der Kenntnis und grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit beschränkt. Auch das scheidet hier aus.
Wenn es hier um einen Link gehen würde, wäre es jetzt empfehlenswert, diesen zu entfernen, da man durch die Abmahnung ja Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erlangt hat. Das hat allerdings nichts mit § 11 TDG zu tun, der nach einhelliger Auffassung auf Links nicht anwendbar ist. Zum neuen TDG ist umstritten, ob § 9 TDG auf Links anwendbar ist, die meisten Autoren gehen aber davon aus, dass Links vom neuen TDG überhaupt nicht mehr erfasst werden.

Aber hier geht es ja gar nicht um einen Link.
Der Assotiationsblaster ist ein Vermittlungsdienst, der den Benutzer zu fremden Websites vermittelt und diese verändert.
Leider ist die Rechtslage für solche Dienste nach dem neuen TDG nicht eindeutig. Nach § 9 TDG sind Vermittlungsdienste zwar grundsätzlich nicht für die fremden Inhalte verantworlich, zu denen sie den Zugang vermitteln, das gilt aber nur dann, wenn sie die übermittelten Informationen nicht verändert haben
( http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/tdg/__9.html ). Genau dies tut aber der Assotiationsblaster. Eine generelle Haftungsbefreiung gibt es daher nicht.

Der Assotiationsblaster bewegt sich also in einer rechtlichen Grauzone, über die es bisher keine Gesetze oder Gerichtsurteile gibt. Eine Haftung ist aber meiner Ansicht nach deshalb zu verneinen, da es an jedem Ansatz zu einer Mitstörerhaftung fehlt. Bei den über den Blaster abgerufenen Websites handelt es sich klar um fremde Inhalte, für die der fremde Autor als Störer verantwortlich ist. Der Blaster-Betreiber kann also nur Mitstörer sein. Dazu müsste er aber zur Verbreitung der fremden Seite beigetragen haben. Bei Links wird immer argumentiert, der Beitrag bestehe darin, die fremde URL durch den Links einer größeren Benutzerzahl bekanntzumachen. Daran fehlt es hier. Wer die fremde URL nicht kennt, kann sie auch über den Assotiationsbrowser nicht abrufen. Auch die Kontrollpflicht, die Folge einer Mitstörerhaftung wäre, könnte man dem Blaster-Betreiber nicht zumuten. Es müsste letztlich das ganze Web kontrollieren und sämtliche illegale Seiten sperren.

Auch die Fax-Antwort auf die Abmahnung unterliegt aber einigen fatalen Irrtümern. Die Abmahnung hat § 11 TDG nicht als haftungsbegründende Norm zitiert, sondern ist davon ausgegangen, dass die Haftungsbefreiung durch die Abmahnung wegfällt. Des geht aber an der Sache vorbei, weil im vorliegenden Fall eine Haftungsbefreiung aus dem TDG nicht existiert (siehe oben).
Die gesetzte kurze Frist hat nichts mit Unhöflichkeit zu tun, sondern ist in solchen Fällen durchaus üblich, da für einen Antrag auf einstweilige Verfügung die kurze Dringlichkeitsfrist nicht versäumt werden darf.

Es muss also damit gerechnet werden, dass die Deutsche Bahn jetzt eine einstweilige Verfügung beantragt. Ob sie sie bekommt, ist offen, da ein solcher Fall noch von keinem Gericht entschieden wurde. Wenn ja, sollte man Widerspruch einlegen, denn es spricht hier wie gesagt einiges gegen eine Haftung.

Mischa Dippelhofer
Rechtsanwalt und Doktorand
(Haftung für Hyperlinks)



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Kommentare

    Ohne Titel (Anonym; 27.04 2006, 09:42:50)
    Danke für die Hinweise (Alvar Freude; 26.02 2003, 18:32:17 )
    Schuss ins Knie (Mathematiker; 26.02 2003, 12:01:48 )
    Unverändert? (Mathematiker; 26.02 2003, 11:27:42 )




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