Domain "ambiente.de" (Haftung von Denic für Kennzeichenverstöße durch Domainnamen)
Detailinformationen:- Bundesgerichtshof
- Urteil
- vom 17.05.2001
- Aktenzeichen I ZR 251/99
- Abgelegt unter IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz
Der Tatbestand
Die Klägerin veranstaltet unter der Bezeichnung "Ambiente" in Frankfurt am Main eine Messe für Tischkultur Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen. Sie ist seit 1994 Inhaberin der Marke "Messe Frankfurt Ambiente", die für die Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen eingetragen ist.
Die Beklagte ist die DENIC. Sie vergibt die Domain-Namen (Internet-Adressen), die mit ".de" enden. Bei der Endung ".de" handelt es sich um die auf Deutschland hinweisende sogenannte Top-Level-Domain; der unmittelbar davor befindliche Bestandteil eines Domain-Namens wird als Second-Level-Domain bezeichnet. Die Beklagte registriert einen Domain-Namen, der aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, für den Anmelder, wenn er nicht bereits für einen anderen eingetragen ist; dabei prüft sie nicht, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.
Als die Klägerin die Bezeichnung "ambiente.de" für sich registrieren lassen wollte, stellte sie fest, daß diese von der Beklagten bereits an einen Dritten - den Streithelfer der Beklagten vergeben worden war. Die Klägerin verlangte vom Streithelfer unter Hinweis auf ihre Rechte an der Bezeichnung 'Ambiente' die Freigabe des Domain-Namens. Dieser verpflichtete sich daraufhin strafbewehrt, jede Handlung zu unterlassen, die dazu führen könnte, daß die Bezeichnung "ambiente.de" im Internet genutzt wird, weigerte sich aber, den Domain Namen freizugeben. Daraufhin bat die Klägerin die Beklagte unter Vorlage der Unterlassungserklärung, die Überlassung des Domain-Namens gegenüber dem Streithelfer zu kündigen und den Domain-Namen für sie einzutragen. Die Beklagte lehnte ab. Sie trug die Klägerin lediglich in ihre sogenannte Warteliste ein; danach rückt die Klägerin in die Position des Streithelfers ein, falls dieser den Domain Namen "ambiente.de" freigibt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nach der Erklärung des Streithelfers, "ambiente.de" im Internet nicht mehr nutzen zu wollen, verpflichtet, die für ihn bestehende Registrierung aufzuheben und den Domain-Namen "ambiente.de" nunmehr für sie einzutragen. Die Beklagte sei als marktbeherrschendes Unternehmen gegenüber allen Interessenten gehalten, ihre Registrierungsrichtlinie genau zu beachten. Nach diesen Richtlinien sei die bloße Reservierung eines Domain-Namens nicht mehr möglich. Die vom Streithelfer aufrechterhaltene Registrierung bei gleichzeitiger Erklärung, den Domain-Namen tatsächlich niemals nutzen zu wollen, komme einer bloßen Reservierung gleich. Die Beklagte sei daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Vertragsverhältnis mit dem Streithelfer zu beenden.
die Beklagte zu verurteilen, die Registrierung des Streithelfers als Dornain-lnhaber der Zeichenfolge "Ambiente" unter der TOP-Level-Domain ".de' aufzuheben und den Antrag der Klägerin auf Registrierung einer Zeichenfolge "Ambiente" als Domainname unter der TOP-Level-Domain ".de" zu den in ihren Vergaberichtlinien in der aktuellen Fassung geregelten Bedingungen anzunehmen und ihre Registrierung als Domain-Inhaberin vorzunehmen;
hilfsweise:
festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, aufgrund einer bereits für den Streithelfer erfolgten Registrierung einen Antrag der Klägerin zur Registrierung des Zeichens "Ambiente" unter der TOP-Level-Domain ".de" abzuweisen.
Die Beklagte und ihr Streithelfer sind dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben (LG Frankfurt a.M. WRP 1 999, 366). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M WRP 2000, 214 = WuW/E DE-R 442).
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Die Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Umschreibung der fraglichen Bezeichnung verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Bei der Prüfung der kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Second-Level-Domain seien die Grundsätze der Pressehaftung im Wettbewerbsrecht entsprechend anzuwenden. Wenn ein Anmelder durch Registrierung und unberechtigte Benutzung einer bestimmten Bezeichnung die Kennzeichenrechte eines Dritten verletze oder diesen in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise behindere, könne die Beklagte als Vergabestelle danach nur unter zwei Gesichtspunkten in Anspruch genommen werden: Entweder die Beklagte wolle den vorsätzlich begangenen Verstoß des Dritten fördern, oder sie sperre einen Eintrag nach einem Hinweis auf seine Rechtswidrigkeit nicht, obwohl er für sie erkennbar das Kennzeichen- oder Wettbewerbsrecht in grober Weise verletze. Ein offensichtlicher Rechtsverstoß sei etwa dann anzunehmen, wenn ein Domain-Name für die Beklagte unschwer erkennbar mit einem berühmten Kennzeichen übereinstimme und der Anmelder sich daran in unzulässiger Weise anhängen oder den Domain-Namen in ersichtlich rechtswidriger Weise blockieren wolle.
Darüber hinaus seien auch Ansprüche aus §§ 33, 20 Abs. 1 GWB in Erwägung zu ziehen. Die Beklagte halte auf dem Markt für die Vergabe von Second-Level-Domains unter der Top-Level-Domain ".de" ein Monopol, zumindest sei sie ein marktstarkes Unternehmen. Bei der im Rahmen des § 20 Abs. 1 GWB erforderlichen Interessenabwägung sei allerdings ebenfalls darauf abzustellen, daß die Beklagte - ähnlich einem Presseunternehmen bei der Aufnahme von Anzeigen nur eingeschränkte Prüfungspflichten treffe. Es sei der Beklagten nicht zuzumuten, umfangreiche rechtliche Überprüfungen anzustellen und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anmelder und einem Dritten - hier der Klägerin und dem Streithelfer - im einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Ein Anspruch gegenüber der Domain-Vergabestelle auf Löschung und Neuvergabe einer Second-Level-Domain komme daher nur dann in Betracht, wenn die vorbestehende Registrierung offensichtlich rechtswidrig sei und sich der Inhaber des Domain-Namens ersichtlich gesetzwidrig verhalte.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei die Beklagte nicht verpflichtet, dem Begehren der Klägerin zu entsprechen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die vom Streithelfer abgegebene Unterwerfungserklärung zu einem entsprechenden Vertrag geführt habe oder ob lediglich gesetzliche Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Streithelfer in Betracht kamen. Auch wenn ein solcher Vertrag zustande gekommen sei, sei es der Beklagten nicht zuzumuten, die umstrittenen vertraglichen Verhältnisse zwischen den Parteien zu überprüfen und abschließend zu beurteilen. Im übrigen habe die Klägerin durch ihr eigenes Verhalten die Annahme nahegelegt, ihr rechtliches Verhältnis zum Streithelfer sei noch nicht abschließend geklärt; denn sie habe seine Unterlassungserklärung nicht als ausreichend angesehen und weitere Maßnahmen für erforderlich gehalten. Habe die Unterwerfungserklärung des Streithelfers nicht zu einer Unterlassungsvereinbarung geführt, sei ein Anspruch gegen die Beklagte ebenfalls nicht zu begründen. Der Begriff "Ambiente" komme in zahlreichen anderen Versionen, Firmennamen und Schlagwörtern vor, so daß aus der Sicht der Beklagten ein markenrechtlicher Anspruch gegen den Streithelfer aus der für die Klägerin geschützten Bezeichnung "Messe Frankfurt Ambiente" nicht offensichtlich gewesen sei.
Die Prüfung der Zulässigkeit einer bestimmten Second-Level-Domain falle danach zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Denn die Aufgabe der Domain-Vergabestelle sei es in erster Linie, kostengünstig, rasch und zuverlässig die Verwaltung des Domain-Systems und dabei insbesondere die Vergabe von neuen Second-Level-Domains durchzuführen. Ihre Aufgabe sei es dagegen nicht, im Konfliktfalle die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen im Hinblick auf sämtliche Anspruchsgrundlagen umfassend zu prüfen. Nur dann, wenn ihr ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil gegen den ersten AnmeIder - hier den Streithelfer - vorgelegt werde, in dem diesem die Registrierung oder Benutzung des fraglichen Domain-Namens untersagt und mit dem er zu deren Freigabe verpflichtet werde, könne von der Beklagten verlangt werden, die bisherige Registrierung aufzuheben und nach der Reihenfolge der Warteliste zu verfahren.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Löschung und Neuvergabe des Domain-Namens "ambiente.de" zusteht.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klägerin keine kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.
Bei der Prüfung kennzeichen- und wettbewerbsrechtlicher Anspruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht zu Recht lediglich eine Haftung der Beklagten wegen der Mitwirkung an einer Rechtsverletzung durch den Streithelfer in Betracht gezogen. Der Streitfall bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte selbst unmittelbar Kennzeichenrechte verletzt oder gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben konnte. Das Registrieren und Verwalten eines Domain-Namens durch die Beklagte für einen Dritten ist - vergleichbar dem Eintragen einer Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt - nicht als ein Benutzen im geschäftlichen Verkehr i.S. der §§ 14,15 MarkenG anzusehen. Soweit die Revision dies in Zweifel zieht, stellt sie lediglich auf das Verhalten des Streithelfers ab: Indem er "ambiente.de" als Domain-Name habe registrieren lassen, habe er bereits Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt. Ob dies zutrifft, kann im Streitfall offenbleiben (vgl. dazu ÖOGH MarkenR 2001, 253, 254 - cyta.at), weil eine unmittelbare Verletzung durch die Beklagte nicht in Rede steht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte mit der Registrierung und Verwaltung des Domain-Namens "ambiente.de" die Absicht verfolgt hätte, eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin zu fördern und damit zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. des § 1 UWG zu handeln.
Auch eine mittelbare Kennzeichenrechtsverletzung durch die Beklagte, die das Berufungsgericht grundsätzlich für möglich gehalten hat, kommt im Streitfall nicht in Betracht. Das Markengesetz, das in § 14 Abs. 4 bestimmte Vorbereitungshandlungen als Markenverletzungstatbestände behandelt (vgl. dazu Starck, Festschrift Piper, S. 827 if.), regelt zwar die mittelbaren Markenverletzungen nicht abschließend (vgl. OLG Düsseldorf WRP 1996, 559, 562- adp; lngerl/Rohnke1MarkenG, § 14 Rdn. 136). Soweit darüber hinaus auch eine mittelbare Verletzung von Kennzeichenrechten möglich ist, handelt es sich jedoch um eine Form der Teilnahme, die ein vorsätzliches Verhalten des Dritten voraussetzt. Hieran fehlt es im Streitfall.
Das Berufungsgericht hat eingehend geprüft, ob die Beklagte als Störerin haftet, weil sie - ohne Verschulden - mit der Registrierung des Domain-Namens eine zurechenbare Ursache für eine Verletzung von Rechten der Klägerin durch den Streithelfer gesetzt hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Als Störer kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen. haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH Urt. v. 10.10.1996 1 ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 -Architektenwettbewerb, zum UWG; Urt. v. 30.6.1994 -1 ZR 40/92 GRUR 1994, 841,-842 f. = WRP 1994, 739 - Suchwort, zum Kennzeichenrecht; Urt. v. 15.10.1998 -I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker, zum Urheberrecht, jeweils m.w.N.)
Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß der Beklagten grundsätzlich nur eine Prüfung auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeutige Rechtsverstöße zuzumuten ist. Die Beklagte ist regelmäßig nur dann verpflichtet die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben, wenn für sie unschwer zu erkennen ist, daß die Nutzung dieses Domain-Namens Rechte Dritter beeinträchtigt (vgl. ÖOGH, Medien und Recht 2001, 328, 331 1 - fpo.at; LG Frankfurt a.M. CR 2001,