Und weil ich schon mal dabei bin: hier ist der Inhalt des Briefes der Bundesregierung an den Bundespräsidenten (PDF, 66 KB) bezüglich des Zugangserschwerungsgesetzes. Der Bundespräsident hatte die Bundesregierung gefragt, warum sie der Ansicht ist, dass das Gesetz verfassungsmäßig ist und wie sie sich das weitere Vorgehen vorstellen. Dies ist der Wortlaut der Antwort aus dem Innen- und Justizministerium.

Wie bereits SPIEGEL Online berichtet hat, besteht der Brief größtenteils aus der Wiedergabe der Meinung der alten Bundesregierung, aus indirekter Rede und Zitaten. Nur ganz am Schluss kommen noch ein paar eigene Zeilen hinzu. Ein sehr skurriler Text, der sagt: bitte lieber Präsident, unterzeichne das Gesetz, aber wir werden es dann gar nicht umsetzen – und damit hört es sich nach einem indirekten Hilferuf an: „Bitte unterzeichne es nicht!“. Wie wir in der Zwischenzeit wissen hat er unterzeichnet – nun muss die Bundesregierung also selbst ran.

 

I

Der Chef des Bundespräsidialamtes hat mit Schreiben vom 23. November 2009 den Chef des Bundeskanzleramtes um eine Stellungnahme der Bundesregierung u.a. zur Gesetzgebungskompetenz und anderen verfassungsrechtlichen Fragen, die das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen aufwerfe, gebeten. 

II

Die Bundesregierung ist in der 16. Legislaturperiode bei der Gegenzeichnung des vom Deutschen Bundestag am 18. Juni 2008 beschlossenen Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen (BT-Drs. 16/12850 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie, BT-Drs. 16/13411; BR-Drs. 604/09) von folgenden Erwägungen ausgegangen:  

1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes 

a) Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das als Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen erlassenen Gesetzes zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz- ZugErschwG) ergab sich nach Auffassung der damaligen Bundesregierung aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) i.V.m. Artikel 72 Abs. 2 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts decke diese Kompetenznorm alle Regelungen ab, die das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelten. Sie umfasse Normen und Gesetze mit wirtschaftsregulierenden oder wirtschaftslenkenden Inhalten (BVerfGE 68, 319, 330).  

Die den Zugangsvermittlern auferlegte Pflicht, den Zugang zu kinderpornographischen Angeboten durch entsprechende technische Vorkehrungen zu erschweren, sei als eine solche wirtschaftslenkende Maßnahme zu qualifizieren, da sie die Diensteanbieter in der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit reglementiere. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestimme sich die Frage, welche Kompetenzgrundlage für eine bundesgesetzliche Regelung einschlägig sei, nach dem konkreten Inhalt des Gesetzes. Für die kompetenzrechtliche Zuordnung komme es in erster Linie auf den funktionalen Zusammenhang, den Hauptzweck der Regelung und die Materie an, in die das Gesetz eingreife. Entscheidend sei nicht der Anknüpfungspunkt, sondern der Gegenstand des Gesetzes (vgl. BVerfGE 58, 137, 145; 68, 319, 327f.). Gegenstand des Gesetzes seien keine präventivpolizeilichen oder repressiven Maßnahmen gegenüber den Diensteanbietern, die sich selbst nicht als wissentliche und willentliche Verbreiter kinderpornographischen Materials strafbar machten, sondern Reglementierungen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Hinblick auf den Transport bestimmten Materials.  

Auf die im Grundansatz mit der hier für den elektronischen Datenverkehr getroffenen Regelung vergleichbare Bestimmung in § 1 Abs. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGB. I S. 2418), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wonach bestimmte Sendungen von der Beförderung ausgeschlossen sind, deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält, konnte nach Auffassung der Bundesregierung in der 16. Wahlperiode insoweit Bezug genommen werden.  

Nach der in der Begründung des Gesetzentwurfes dargelegten Auffassung der Bundesregierung in der zurückliegenden Wahlperiode konnte hinsichtlich der für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nachzuweisenden Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung (Artikel 72 Abs. 2 GG) (BT-Drs. 16/13125) darauf hingewiesen werden, dass durch ggfs. unterschiedliche Regelungen in den Ländern die betroffenen Unternehmen in ihrem wirtschaftlichen Handeln beeinträchtigt würden. Mit einer bundeseinheitlichen Regelung werde eine sonst drohende Ungleichbehandlung der betroffenen Diensteanbieter vermieden. Besonders die Sperrung ausländischer Webseiten sei nicht an Ländergrenzen gebunden und könne aus technischen Gründen auch nicht an sie gebunden werden.  

b) Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG
Soweit das Bundeskriminalamt mit der Wahrnehmung der Aufgabe zur Führung einer sog. Sperrliste nach § 1 ZugErschwG betraut ist, ergab sich nach Meinung der Bundesregierung in der 16. Legislaturperiode die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 10 GG. Der Hinweis auf diese Kompetenznorm in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 16/13125) erfolgte zur Verdeutlichung ihrer Auffassung, dass das Bundeskriminalamt die für die Erstellung der Sperrliste benötigten Informationen aus seiner originären Zuständigkeit als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen sowie für die internationale Verbrechensbekämpfung schöpfe. Die Zusammenstellung der für die Löschung und ggf. Sperrung benötigten Informationen ist von der damaligen Bundesregierung insofern nur als Nebenprodukt von im Bundeskriminalamt bereits vorhandenen Erkenntnissen, die in erster Linie zur Strafverfolgung bzw. zur Weitergabe an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden gewonnen worden sind, betrachtet worden.  

c) Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG
Nach Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 GG könne der Bund Zentralstellen u.a. für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen sowie die Kriminalpolizei einrichten. Darüber hinaus könne der Bundesgesetzgeber nach Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 GG für Angelegenheiten, für die ihm die Gesetzgebung zustehe, selbständige Bundesoberbehörden errichten, die eine bestimmte Aufgabe zentral für das gesamte Bundesgebiet und ohne Inanspruchnahme von Landesbehörden ausführen könnten. Diese verfassungsrechtliche Befugnis umfasse auch die Zuweisung neuer Aufgaben auf bereits bestehende zentrale Verwaltungseinrichtungen des Bundes. Die Übertragung der Befugnis zur Führung der Sperrliste auf das BKA sei nach Auffassung der Bundesregierung in der 16. Wahlperiode unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgt, nach der grundsätzlich auch den in Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 GG genannten Zentralstellen derartige Aufgaben übertragen werden könnten (vgl. BVerfGE 97, 198, 217; 110, 33, 51). 

d) Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG Die als Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen geregelte Änderung des Telekommunikationsgesetzes stützt sich nach Auffassung der Bundesregierung in der 16. Legislaturperiode auf die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes gemäß Artikel 73 Abs. 1 Nr. 7 GG.  

2. Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren 

Nach Auffassung der Bundesregierung in der 16. Wahlperiode ist das Gesetz auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Ob die von MdB a.D. Jörg Tauss (Piratenpartei) vorgebrachten und in dem anhängigen Organstreitverfahren geltend gemachten Einwendungen durchgreifen, ist letztlich vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden. In diesem Verfahren dürfte auch die bei der Zweiten und Dritten Lesung des Gesetzentwurfs erfolgte Kritik, dass ein neuer, gänzlich anderer Entwurf als bei der Ersten Lesung behandelt werde und es daher an der erforderlichen Ersten Lesung gefehlt habe, erörtert werden

Bei der Gegenzeichnung des Gesetzentwurfs ist die Bundesregierung in der 16. Wahlperiode von folgenden Erwägungen ausgegangen

Zwar sei der Gesetzentwurf nach der Ersten Lesung im Rahmen der Ausschussberatungen dahingehend verändert worden, dass die ursprünglich als Artikel 1 vorgesehene Änderung des Telemediengesetzes aufgegeben und durch das ZugErschwG als neues Stammgesetz ersetzt worden sei, doch diese Änderungen entsprächen inhaltlich weitgehend dem ursprünglichen Gesetzentwurf und bewirkten keinen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben des Gesetzgebungsverfahrens. Insbesondere habe sich der federführende Ausschuss kein ihm nicht zustehendes Gesetzesinitiativrecht angemaßt

Dem Bundestag komme bei der Umsetzung von Gesetzesvorlagen ein großer Gestaltungsspielraum und eine umfassende Bearbeitungskompetenz zu. Eine intensive Überprüfung, Beratung und Abwägung des Gesetzentwurfes umfasse zugleich das Recht, diesen zu bearbeiten und umzugestalten. Dem Bundestag obliege die Verantwortung, den Entwurf dahingehend weiterzuentwickeln, dass sein gesetzgeberischer Zweck und zugleich die notwendige parlamentarische Mehrheit erreicht werden könne.  

Das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen stehe gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 GO-BT in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgelegten Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/12850). Die vom Ausschuss für Wirtschaft und Technologie vorgeschlagenen Novellierungen setzten ausschließlich das sachliche Begehren des Entwurfs umEs sei nach Meinung der Bundesregierung in der 16. Wahlperiode insoweit unerheblich, dass der Ausschuss in Artikel 1 des Gesetzes den Erlass eines neuen Stammgesetzes empfohlen habe. Diese Neufassung enthalte keine sachfremden Ergänzungen oder Änderungen, sondern modifiziere lediglich die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelungen. Mit dem neuen Standort der Normen solle sichergestellt werden, dass künftig keine Erweiterung von Zugangserschwerungen auf andere Inhalte erfolgen werde. Dies entspreche den während des Gesetzgebungsverfahrens vielfach geäußerten Bedenken (BT-Drs. 16/13411, S. 13 f.).  

In diesem Zusammenhang sei auch auf die im Verhältnis zu den im Gesetzgebungsverfahren beratenden Ausschüsse des Bundestages weniger weit reichenden Befugnisse des Vermittlungsausschusses hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses könne unstreitig auch darin bestehen, einen einheitlichen Gesetzesbeschluss in zwei (oder mehrere) Gesetze aufzuteilen oder solche zusammenzuführen (Dästner, Die Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses (1995), § 10 Rn. 22). Anders als nach einem Vermittlungsverfahren, bei dem die Abgeordneten den Einigungsvorschlag lediglich annehmen oder ablehnen, aber keine Sachanträge mehr stellen könnten (§ 10 Abs. 2 Geschäftsordnung-Vermittlungsausschuss), könnten sie in den Ausschussberatungen noch auf eine Modifizierung des Gesetzentwurfes hinwirken. Ihnen stünden zu diesem Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens somit noch verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um ihre Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zu wahren. Es sei daher folgerichtig, auch den parlamentarischen Ausschüssen die Befugnis zur Zusammenführung und Aufteilung von Gesetzentwürfen zuzugestehen. Diese Option werde von ihrer Gestaltungsfreiheit erfasst und entspreche im Übrigen auch der Staatspraxis. 

Selbst wenn ein Geschäftsordnungsverstoß beim Gesetzgebungsverfahren festgestellt würde, führte dies nicht zur Nichtigkeit des so beschlossenen Gesetzes (BVerfGE 29, 221, 234). Die Behandlung eines Gesetzentwurfs in drei Lesungen sei nur nach der Geschäftsordnung, nicht aber verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 29, 221, 234). 

 

III

Die gegenwärtige Bundesregierung beabsichtigt eine Gesetzesinitiative zur Löschung kinderpornographischer Inhalte im Internet. Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung wird sich die Bundesregierung auf der Grundlage des Zugangserschwerungsgesetzes ausschließlich und intensiv für die Löschung derartiger Seiten einsetzen, Zugangssperren aber nicht vornehmen. Die damit gemachten Erfahrungen werden in die Gesetzesinitiative einfließen

 

Antwort--BMJ-BMI--BPraes--Internetsperren.pdf

 

„Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ heißt es in Artikel 20 unseres Grundgesetzes. 

Das Bundesinnenministerium will sich aber nicht daran halten: Mir liegt der finale Entwurf des Erlasses (PDF; 2,4 MB) vor, mit dem das BKA angewiesen wird, das Zugangserschwerungsgesetz nicht umzusetzen.

 

Natürlich ist dies erst einmal eine gute Nachricht: die Arbeit hat sich gelohnt, nicht nur die neue Regierungskoalition sondern die überwiegende Mehrheit der Bundestags-Mitglieder hat eingesehen, dass Internet-Blockaden oder Netzsperren im Kampf gegen die Darstellung sexuellen Missbrauchs von Kindern Unfug sind. Wir sollten uns freuen!

Leider können wir das nicht. Wie aus Koalitionskreisen zu hören ist, weigert sich die CDU/CSU-Bundestagsfraktion mehrheitlich weiterhin ein Aufhebungsgesetz zu formulieren. Das Ergebnis ist die besagte Dienstanweisung. Dabei wäre das nicht nur die verfassungsrechtlich saubere Lösung: Eine Dienstanweisung an das BKA kann das Ministerium jederzeit rückgängig machen. Heimlich still und leise, ohne Aussprache im Bundestag, ohne Öffentlichkeit. Der Willkür der Bundesregierung, der Exekutive, ist mit einer solchen Lösung Tür und Tor geöffnet – daher gibt es in einer Demokratie die GewaltenteilungDas Parlament, die Legislative, macht die Gesetze. Aus diesem Grund habe ich noch eine kleine Resthoffnung, dass sich die Unionsfraktion doch noch durchringen kann, ein ordentliches Aufhebungsgesetz mitzutragen.

Vielleicht strengen die Oppositionsparteien im Bundestag aber auch eine Organklage an und zwingen so die Bundesregierung zu einer sauberen Lösung.

 

Der Text des Erlasses des Innenministeriums ans BKA:

  1. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskriminalamt den in § 1 Abs. 2 ZugErschwG eingeräumten Beurteilungsspielraum dahingehend zu nutzen, dass keine Aufnahme in Sperrlisten erfolgt und Zugangssperren unterbleiben. Als eine erfolgsversprechende Maßnahme in diesem Sinne bitte ich die Benachrichtigung des Staates anzusehen, in welchem die identifizierten kinderpornographischen Inhalte physikalisch vorgehalten werden. Die Benachrichtigung ist mit der nachdrücklichen Bitte um Löschung des Inhalts und um entsprechende Rückmeldung nach Löschung an das BKA zu versehen. Diese Verfahrensweise ist erforderlich, um insbesondere den betroffenen ausländischen Stellen die Möglichkeit zu geben, sich auf das Verfahren einzustellen und auf entsprechende Meldungen des Bundeskriminalamts zeitnah durch Löschung der Angebote zu reagieren. Aus diesem Grund sind weder Sperrlisten zu erstellen, noch Sperrlisten an die Internetserviceprovider zu übermitteln.
  2. Das unter 1. beschriebene Verfahren gilt uneingeschränkt auch für die mit den fünf großen Internetserviceprovidern abgeschlossenen Verträge. Eine Sperrlistenerstellung/Sperrlistenübermittlung auf dieser Grundlage hat zu unterbleiben. Soweit die vertraglichen Verpflichtungen nicht schon wegen des Inkrafttretens des ZugErschwG erlöschen, bitte ich die Verträge BKA-seitig unter Hinweis auf das Inkrafttreten des ZugErschwG aufzukündigen.
  3. Die Erarbeitung der in §10 ZugErschwG benannten technischen Richtliniebleibt ausgesetzt. Die Einleitung des Beteiligungsverfahrens der Diensteanbieter unterbleibt bis auf weiteres.
  4. Als kinderpornographisch identifizierte Inhalte im Internet sind zukünftig auch den Selbstregulierungskräften der Internetwirtschaft wie der deutschen Internetbeschwerdestelle mit dem Ziel der Löschung der Inhalte zu melden. Auch diese sind um Rückmeldung zu den weiteren auf die Benachrichtigung hin erfolgten Schritten und insbesondere zu Erkenntnissen in Bezug auf die Löschung des inkriminierten Inhalts zu bitten.
  5. In Bezug auf das unter 1. beschriebene weitere Vorgehen und dessen Wirksamkeit sind Erkenntnisse zu sammeln. Hierzu sind Listen über erkannte und gemeldete kinderpornographische Webseiten zu führen. Ich bitte mir monatlich zu berichten:
    • Zahl der monatlichen Unterrichtungen der Selbstregulierungsstellen
  6. Soweit sich aus dem unter 5. vorgegebenen Verfahren Erkenntnisse ergeben, dass in einer signifikanten Vielzahl von Fällen entweder keine Rückmeldung des benachrichtigten Staates erfolgt oder erkannt wird, dass trotz Meldung keine Maßnahmen zur Löschung der Inhalte unternommen wurden bzw. diese nicht zum Erfolg geführt haben, bitte ich um Unterrichtung unter Auflistung der erfolgten Mitteilungen und des jeweils weiteren Verlaufs (keine Rückmeldung bzw. Inhalt am xx.xx.xxxx unter der gemeldeten Adresse nach wie vor abrufbar). In diesen Fällen beabsichtige ich, BMJ bzw. AA um Unterstützung zu bitten.

 

Erlass-ZugErschwG.pdf (PDF, 2,4 MB)

 

Seit ein paar Wochen tobt nun die Diskussion über den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), mit dem die Bundesländer Jugendschutz im Rundfunk und dem aus ihrer Sicht vergleichbaren Internet betreiben wollen.

Nachdem wir hier den Vortragsentwurf – über den seit über einem Jahr im stillen Kämmerlein diskutiert wird –  veröffentlicht und beim AK Zensur kommentiert haben, bemüht sich die federführende Staatskanzlei in Mainz, uns zu beruhigen: es sei ja alles nicht so gemeint

Die Realität spricht eine andere Sprache.

Wenn man sich mal anschauen will, was die Akteure tatsächlich wollen, muss man sich nur die Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zum Gesetzesentwurf durchlesen – und man sollte im Hinterkopf haben, dass die KJM beim Entwurf beteiligt war:

Die KJM vertritt die Auffassung, dass administtrative Ansprechpartner (Admin-C), Suchmaschinenbetreiber, Internetplattformbetreiber (bspw. von Social Communuties), Linksetzer oder Anbieter von fremden Inhalten nicht in einem rechtsfreien Raum existieren, sondern den Jugendschutz bei den von ihnen verantworteten Angeboten durchsetzen müssen. Der JMStV gilt daher auch für diese Anbieter. Der weite Anbieterbegriff wurde bisher in der amtl. Begründung zum JMStV festgeschrieben.

Das heißt im Klartext: die KJM will nicht nur Access-Provider zu Sperren verpflichten, sondern im Namen des Kinder- und Jugendschutzes auch gegen Links, Suchmaschinen oder Kommentare in Blogs vorgehen. Sie ist der Ansicht, dass sie das jetzt schon kann, will aber eine Klarstellung im Gesetz. Wenn solche Seiten wie genau diese hier (böse Links!) also nicht per Strafrecht verbieten kann, dann doch wenigstens im Namen des Jugendschutzes.

Wenn die Staatskanzlei Mainz unter Staatssekretär Martin Stadelmaier also tatsächlich weder Access-Blocking noch Linkverbote und so weiter haben will, dann muss der neue Staatsvertrag nicht nur zur alten Definition zurückkehren, sondern ganz klar und eindeutig sich nur auf die eigentlichen Anbieter der Inhalte beziehen. Die Verantwortlichkeit für Access-Provider muss ganz rausfallen, die Haftung für Links muss sauber und medienadäquat geklärt werden und so weiter

Und man sollte auch nicht vergessen: es geht hier nicht nur um Hardcore-PornosDie KJM ist viel gefährlicher, als es Zensursula je war.

Wenn vor diesem Hintergrund Heinrich Wefing in der Zeit von Verschwörungstheorien spricht ist dies besonders lächerlich. Die Tatsachen liegen auf dem Tisch …

 

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Wer wissen will, was die aktuell geplanten Änderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bedeuten, der sollte sich mal den â€žDritten Bericht“ der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) anschauen:

Ab Seite 41 geht es um Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider (»Access-Blocking«)

Ausschnitt aus Seite 42 (Hervorhebungen von mir):

Ein erstes Gespräch der KJM mit FSM und eco dazu fand am 23. Oktober 2008 in München statt. Access-Provider selbst waren nicht anwesend, aber über ihre Verbände FSM, eco sowie Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und Bundesverband digitale Wirtschaft e.V. (BVDW) vertretenDer KJM-Vorsitzende machte in dem Gespräch nochmals die Erwartung der KJM deutlich, dass deutsche Access-Provider bestimmte unzulässige und jugendgefährdende Inhalte im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags freiwillig sperren sollen. Eine Zusage der Access-Provider hierzu konnte in dem Gespräch allerdings nicht erzielt werden. Stattdessen boten die anwesenden Medienverbände an, der KJM andere Lösungsvorschläge der Access-Provider zu übermitteln, die von der KJM noch genauer geprüft werden sollten. Die KJM sprach sich für eine Fortführung des Dialogs aus, machte aber deutlich, dass sie – sollten die Gespräche scheitern – von der Maßnahme der Sperrverfügungen, die im JMStV ausdrücklich vorgesehen und in den erwähnten Gutachten trotz Schwierigkeiten in der Praxis auch grundsätzlich als Möglichkeit bestätigt worden ist, Gebrauch machen werde. Zudem will sich die KJM für Gesetzesverschärfungen einsetzen, die die Access-Provider zukünftig stärker in die Pflicht nehmen.

Ein zweites Gespräch – zur selben Thematik und in ähnlicher Teilnehmerzusammenstellung – fand am 6. Februar 2009 in München statt. Das Gespräch diente zum einen dem Austausch der Sichtweisen und Erfahrungen betreffend die Initiative der Bundesregierung zur Sperrung von Kinderpornografie (vgl. unten). Zum anderen erwartete die KJM aber auch Fortschritte im Bereich ihrer eigenen Zuständigkeit, also Lösungsvorschläge für das freiwillige Sperren bestimmter unzulässiger und jugendgefährdender Inhalte nach dem JMStV seitens der Access-Provider. Die FSM und ihre Mitgliedsverbände eco, BITKOM und BVDW bekräftigten jedoch ihre diesbezügliche ablehnende Haltung und erteilten freiwilligen Sperrungen der Access-Provider zu Inhalten au- ßerhalb von Kinderpornografie – nicht zuletzt aus Haftungsgründen – nochmals eine deutliche Absage. Der KJM-Vorsitzende kündigte daraufhin an, dass die KJM prüfen werde, ob exemplarisch einzelne Sperrungsverfügungen erlassen werden, wenn die FSM und ihre Mitglieder nicht schriftlich Lösungsvorschläge zu effektiven freiwilligen Maßnahmen vorlegen würden. Ziel dieser exemplarischen Einzel-Sperrverfügungen sei dabei insbesondere, die Notwendigkeit für Gesetzesänderungen und -verschärfungen aufzuzeigen (etwa eine gesetzliche Sperrpflicht für Access-Provider auf Basis des effektiveren Prinzips der listenbasierten Sperrung). Die FSM und die anwesenden Verbände machten deutlich, dass auch sie im Sinne einer höheren Rechtssicherheit eine Gesetzesänderung befürworten würden.

 

Die fünf Thesen ab Seite 54 sind auch interessant, das übliche Gerede vom angeblich rechtsfreien Raum:

Das Internet darf im Jugendschutz – und auch ganz grundsätzlich – kein rechtsfreier Raum sein.

[...]

Beispiel Entwicklungsbeeinträchtigung

Im Fernsehen stellen Inhalte, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen können – die sie ängstigen, überfordern oder ihnen problematische Wertvorstellungen vermitteln können –, den Schwerpunkt der Jugendschutz-Problematik dar. Es stehen Sendungen wie »Deutschland sucht den Superstar« oder problematische Trailer im Schwerpunkt, und es geht um die Frage, für welche Altersgruppe bestimmte Inhalte zumutbar sind. Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte gibt es aber auch im Internet zuhauf. Die KJM hat in ihren Internet-Prüfverfahren zunächst den Schwerpunkt auf schwere Verstöße wie Pornografie, Posendarstellungen Minderjähriger oder rechtsextreme Inhalte gelegt. Seit einiger Zeit werden aber verstärkt auch Internetseiten in Bezug auf Entwicklungsbeeinträchtigung geprüft und beanstandet und so ein Bewusstsein für diese Problematik im Internet angestoßen.

Sprich: Zunächst hatten sie mit den Porno-Leuten genug zu tun. Nun kommt der Rest. Stück für Stück.

 

Und wenn man sich dann mal anschaut, was in der Praxis jugendschutz.net als schwer jugendgefährdend ansieht (also für unter 18-jährige nicht zugänglich sein darf), dann kann man sich vorstellen, worauf das hinausläuft.

Im Anhang (Seite 70) ist auch erklärt, was für die KJM als „Entwicklungsbeeinträchtigend“ gilt (Hervorhebungen von mir):

Entwicklungsbeeinträchtigung (§ 5 Abs. 1 JMStV)

Die Formulierungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag stellen den Bezug zum Recht von Kindern und Jugendlichen auf Erziehung (§ 1 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) und den Kinderrechten insgesamt her. Dabei werden eine individuelle (Eigenverantwortlichkeit) und eine soziale (Gemeinschaftsfähigkeit) Komponente angesprochen. Dies präzisiert die bisherige Formulierung (Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen) dahingehend, dass – wie eigentlich bisher auch schon – nicht nur die Unversehrtheit des Individuums, sondern die Persönlichkeit mit ihrem Sozialbezug insgesamt zu beachten ist. Die Beeinträchtigung der Erziehung ist einzubeziehen.

Die Beurteilung der Beeinträchtigung hat an den schwächeren und noch nicht so entwickelten Mitgliedern der Altersgruppe zu erfolgen. Die mögliche Wirkung auf bereits gefährdungsgeneigte Kinder und Jugendliche ist angemessen zu berücksichtigen.

Es ist nicht erforderlich, die Beeinträchtigung im Einzelnen nachzuweisen; es reicht bereits die Eignung eines Angebots zur Entwicklungsbeeinträchtigung einer bestimmten Altersgruppe dafür aus, dass die entsprechenden Restriktionen zu beachten sind.

 

These 3 ist passend dazu dann:

Entwicklungsbeeinträchtigung ist kein Kavaliersdelikt

§ 5 JMStV regelt die Verbreitung von Angeboten, die zwar nicht unzulässig sind, aber die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen bestimmter Altersgruppen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen können und demnach nur eingeschränkt verbreitet werden dürfen. Mit dem JMStV wurde hier nun ein übergreifender Rechtsrahmen geschaffen: Im Rundfunk dürfen entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte für bestimmte Altersgruppen nur bei Einhaltung von bestimmten Sendezeitgrenzen verbreitet werden. In Telemedien müssen bei Verbreitung von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten vom Anbieter technische Mittel vorgeschaltet oder die Inhalte für ein Jugendschutzprogramm programmiert werden.

Grundsätzlich wird die Beurteilung von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten sowohl im Rundfunk als auch in den Telemedien schwieriger, da die »klassischen« Bewertungskriterien der für den Jugendmedienschutz inhaltlich relevanten Dimensionen wie Sexualität, Gewalt oder sozial-ethischer Desorientierung, die auch in den »Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien« der KJM festgeschrieben sind, für eine Argumentation bezüglich der Wirkungsrisiken häufig nicht mehr ausreichend scheinen. Die Bandbreite an jugendschutzrelevanten Inhalten hat zugenommen und umfasst neben Gewaltdarstellungen und sexuellen Inhalten sogenannte Pro-Ana-Seiten, Sauf- bzw. Selbstmord-Foren oder problematische Kommunikationsmöglichkeiten in Social Communities, um nur einen kleinen Ausschnitt der Themenschwerpunkte zu nennen. Neue technische Gegebenheiten, die Inhalt wiederum neu definieren und/oder in einen anderen Zusammenhang stellen, müssen hier ebenfalls Beachtung finden.

[…]

Parallel zu dieser Entwicklung steigt das Interesse von kommerziellen Anbietern an der Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen. Heranwachsende verfolgen vielfältige Interessen im Internet und haben durchaus beachtenswerte finanzielle Mittel. Somit entstehen immer mehr kinder- und jugendaffine Inhalte, die zum Teil für bestimmte Altersgruppen nicht geeignet sind. Auch Jugendliche selbst stellen über die vielfältigen technischen Möglichkeiten – die immer einfacher zu handhaben sind und immer günstiger zur Verfügung stehen – Inhalte ins Netz, die nicht unbedingt den gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen entsprechen.

[…]

Eine wesentliche Verbesserung des Jugendschutzes im globalen Medium Internet kann effektiv nur im Zusammenwirken von Aufsicht, Selbstkontrolle und Anbietern gemäß ihren jeweiligen Aufgaben und durch die Kombination verschiedener Maßnahmen, wie der Etablierung technischer Zugangskontrollen, der Entwicklung internationaler Standards oder der Selbstverpflichtung von Anbietern, die über gesetzliche Bestimmungen hinaus gehen, erzielt werden

 

Die Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und die KJM sind viel gefährlicher, als es Zensursula je war. Der JMStV-Entwurf muss vom Tisch, wir brauchen insgesamt ein Umdenken beim Jugendmedienschutz. 

Ursula von der Leyen wollte Wahlkampf betreiben. Sie machte eine öffentliche Show daraus. Wolf-Dieter Ring und die KJM wollen ihre Moralvorstellungen durchdrücken. Sie handeln unter Zuarbeitung der jugendschutz.net GmbH still und leise. Schrittweise, unauffällig. Langsam und stückweise.

 

(Update, 18. Februar: Hervorhebungen; Typo)

Die öffentliche Verhandlung in Sachen Web-Blaster wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung findet am kommenden 

Mittwoch, den 10.2. 2010 um 11:45 Uhr, Sitzungssaal A005
im Ziviljustizgebäude, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg 

statt.

Die letzten Tage gingen nochmals ein paar Ergänzungen zu den Schriftsätzen herum. So behauptet Noltes Anwalt weiterhin, der Web-Blaster würde auf dem Server Kopien speichern:

Es verbleibt beim diesseitigen Vortrag, wonach Daten auf dem Blaster-Server gespeichert werden. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Klägerin bereits aus de, Beklagtenvortrag, wonach der Webblaster durch entsprechende Meta-Tags eine Indexierung durch Suchmaschinen verhindere.

Eine aktive Einbindung von Meta-Tags, um die Indexierung durch Suchmaschinen zu verhindern, bestätigt vielmehr, dass eine Zwischenspeicherung auf dem eigenen Server erfolgt. Sonst wäre eine Blockade von Suchmaschinen gar nicht erst erforderlich.

Dies ist natürlich völliger Unsinn, es gibt überhaupt keinen Grund auf dem Web-Blaster-Server Kopien zu speichern. Das wäre auch vollkommen irrsinnig, denn da jede beliebige Webseite geblastet werden kann, müsste auf dem Web-Blaster eine Kopie des gesamten Webs liegen …

Auch interessant: die Tatsache, dass beim Web-Blaster ein Abschalt-Knopf (Link zum Original-Text) vorhanden ist, wird als Indiz dafür gewertet, dass eine Kopie auf dem Server vorhanden ist. Unser Anwalt Thomas Stadler schreibt dazu in der Erwiderung:

Die Klägerin versucht auch weiterhin, durch in technischer Hinsicht falsche Behauptungen den Eindruck zu vermitteln, der Beklagte würde Inhalte speichern. Dem wird erneut in aller Deutlichkeit widersprochen. Weshalb die Klägerin meint, der vorhandene Abschalten-Button würde eine Speicherung von Inhalten belegen, erschließt sich zudem nicht.

 

Zudem wirft uns Noltes Anwalt Gordon Neumann „Traffic-Klau“ vor, sehr abstrus:

Der Beklagte betreibt dort schlicht ungenehmigten so genannten „Traffic-Klau“ von der fremden Internetseite www.abendblatt.de und generiert durch Verlinkung und Weiterleitung auf www.assoziationsblaster.de [sic!] eigene Werbeeinnahmen.

Ablauf Web-Blaster

Was soll in diesem Kontext bitte „Traffic-Klau“ sein? Betreiben Firefox, Safari und Internet-Explorer auch Traffic-Klau? Oder nur Opera? Oder nur Google-Translate? Vor allem würde das ja wiederum der Behauptung nach einer Kopie auf unserem Web-Server widersprechen …

 

Um nochmal den gesamten Ablauf zu verdeutlichen, habe ich das Ablaufdiagramm (PDF, 2,7 MB) erweitert.

Auf jeden Fall erscheint mir, dass die Klägerin und Ihr Anwalt weder den Web-Blaster noch den Assoziations-Blaster verstanden hat. Da Martina Nolte oder ihr Anwalt hier ja mitlesen: unten ein paar Literaturhinweise.

 

Möglicherweise ist Martina Nolte aber auch gar nicht Klageberechtigt. Unser Anwalt Thomas Stadler aufgrund des vorgelegten Vertrages weiterhin der Ansicht, dass sie die Nutzungsrechte an den Axel-Springer-Verlag abgetreten hat. Es könnte also darauf hinauslaufen, dass die Klage schon an den formalen Voraussetzungen scheitert.

 

ablauf_web-blaster-v2.pdf
Klageerwiderung_Ergaenzung__Freude_Schrfitsatz_8.2.10.pdf
klageerwiderung.pdf

 

Literaturhinweise zum Assoziations-Blaster (für die Klägerin, damit sie vielleicht doch noch den Blaster versteht …):

Weitere wissenschaftliche Fundstellen zum Assoziations-Blaster findet Google-Schoolar.

 

„Schreibe nichts der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“, so lautet ein geflügeltes Wort. Und es ist gerade zu ein Grundsatz der Kommunikation zu unterstellen, ein Gesprächspartner meine wirklich ernst, was er gesagt hat. Wenn man die aktuellen Äußerungen des BKA-Präsidenten Ziercke nach diesen Grundsätzen analysiert gibt es nur zwei mögliche Schlüsse: Der Mann kann sich nicht klar ausdrücken. Oder - der Mann kann keinen klaren Gedanken fassen. Im Einzelnen:

“Sperren gegen Kinderpornografie wirken (…) abschreckend. (…) Denn wer solche Warnschilder bewusst umgeht, hinterlässt Spuren auf seinem Computer.“

Wer einen freien, also nicht durch das BKA zensierten DNS-Server nutzt, hinterlässt auf seinem Computer keine Spuren, die in irgendeiner Weise auch nur als ein Indiz für die Absicht des strafbaren Besitzes von Kinderpornographie verwertbar wären. Sind etwa alle Nutzer von OpenDNS oder der Nameserver des Chaos Computer Clubs jetzt verdächtig, strafbare Handlungen begehen zu wollen? Die Verbalkriminalisierung von freien DNS-Servern (oder alternativ Verschlüsselungsmechanismen) ist sachlich falsch und im Übrigen eines demokratischen Rechtsstaats unwürdig. Prinzipiell hat jeder Bürger erstmal das Recht sich staatlicher Kontrolle seiner Telekommunikation entziehen zu wollen, ohne dass daraus ein Indiz für die Absicht strafbarer Handlungen folgt.

„Natürlich veranlassen wir sofortige Löschungen. Aber: Wer mit großem Aufwand Kinderpornografie produziert, verfügt immer auch über Kopien des Materials. Das alleinige Löschen einer IP-Adresse führt damit nicht zum Verschwinden der schrecklichen Bilder aus dem Internet.“

Abgesehen davon, dass Ziercke sich dazu befähigt sieht über IP-Adressen zu reden, aber offensichtlich nicht weiß, was das ist: Wenn das BKA die sofortige Löschung kinderpornographischer Inhalte veranlasst, nun, dann sollte es dringend lernen, wie man dabei effizienter wird. Klammheimlich redet Ziercke jetzt auch nicht mehr über die Konsumenten, sondern über die Verbreiter kinderpornographischen Materials. Und meint offensichtlich, dass Löschen allein gegen die Verbreiter kinderpornographischen Materials nichts bewirken würde – weshalb man „Sperren“ brauche. Ein Stopp-Schild für potentielle Zuschauer ist also besser, als direkt den Täter bei seiner Arbeit zu behindern? Die Opfer müssen das als eine unerträgliche Verhöhnung auffassen!

Und: weil Hustensaft nur einige Symptome der Grippe bekämpft, ist es besser ein möglicherweise sogar schädliches Placebo zu verschreiben? Richtig ist doch: das Löschen kinderpornographischer Inhalt stoppt die weitere Verbreitung dieses konkreten Materials.

Wer aber gegen die wahren Verursacher vorgehen will, muss eine funktionierende internationale Strafverfolgung in diesem Bereich organisieren. „Sperren“ stoppt weder die weitere Verbreitung des konkreten Materials, noch hilft es bei der Strafverfolgung der Verbreiter dieses Materials. Im Gegenteil für die professionell agierenden Täter sind Netzsperren ein überaus geeignetes Frühwarnradar dafür, ob sie entdeckt worden sind. Das Placebo „Sperren“ ist also bei der Strafverfolgung sogar hinderlich. Die Erfahrung zeigt zudem, dass Ermittler gerne Sperrlisten führen, ohne die Kollegen im benachbarten Ausland über die Inhalte zu informieren. Die Sperrlisten vermindern also die Chance auf Strafverfolgung: In der Praxis ist es eben einfacher, eine Domain auf die Liste zu setzen …

Wenn man dieses Heißdampfplaudern also ernst nähme, müsste man dem BKA-Präsidenten Ziercke ein vernichtendes Urteil ausstellen. Nimmt man an, hinter diesen Äußerungen stünde ein klarer Sachverstand und ein bisschen Böswilligkeit, dann machen die Äußerungen auch und vielleicht sogar mehr Sinn. Dann würde diese Interviewstelle besagen: „Sparen wir uns die Mühsal in der Organisation einer effektiven internationalen Strafverfolgung, mag jeder national bei der Strafverfolgung von Kinderpornographie vor sich hinwurschteln und beschränken wir uns darauf, hier in Deutschland die Symptome mit Blockaden zu kaschieren.“ Aber diesen Gedankengang dürfte Herr Ziercke in einem Interview natürlich nicht so klar formulieren. Damit läßt sich keine Politik machen.

Vielleicht geht es Ziercke und dem BKA aber auch um was ganz anderes: sie wollen einfach mal eine Zensur-Infrastruktur einrichten und damit üben, um das bald darauf auch auf andere Inhalte auszuweiten. Als nächstes würden sich beispielsweise Islamisten anbieten.

Ergänzung, 1. Februar: Thomas Stadler hat eine sehr lesenswerte Begründung, warum der BKA-Präsident weiter für Netzsperren ist

Da muss man sich schon wundern, was sich die Damen und Herren beim Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) so denken, kramen sie doch einen untauglichen Versuch aus der Mottenkiste des Internets wieder aus: In ihrer Stellungnahme zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag fordern sie, dass alle Internet-Angebote zwangsweise mit einer Alterskennzeichnung versehen werden müssen. Alle.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert die zwingende Alterskennzeichnung. zumindest für jede Art von Inhalten in Telemedien. Dieses muss für alle Anbieter gelten, die Angebote auf den Markt bringen, die gemäß § 5 Abs. 1 JMStV geeignet sind, entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zu verbreiten oder zugänglich zu machen. An dieser Stelle darf kein Handlungsspielraum für Anbieter eingeräumt werden

[...]

Ein erster Schritt in die Richtung wäre, bereits auf der Startseite eines Internetangebots eine verpflichtende Alterskennzeichnung deutlich und sofort erkennbar zu platzieren. Dementsprechend sollte auch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 JMStVneu vorgesehene Konkretisierung einer Kennzeichnung dahingehend ergänzt werden, dass diese klar und sofort für den Nutzer sichtbar auf der Startseite eines Internetangebots platziert werden muss.

 

Hätte ich geahnt, dass abseits von professionellen Jugendschützern solch abstruse Forderungen erhoben werden, wäre der dazu gehörige Abschnitt in der Stellungnahme vom AK Zensur noch genauer/ausführlicher geworden. Dort haben wir geschrieben:

Im Entwurf zur Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist vorgesehen, dass Inhalte-Anbieter ihre Inhalte entweder mit einer „Sendezeitbegrenzung“, einer Altersverifikation oder mit der Kennzeichnung der Tauglichkeit für verschiedene Altersstufen versehen müssen. Dies läuft für die Mehrheit der privaten und kommerziellen Internet-Seiten auf eine Kennzeichnungspflicht hinaus.

Die Forderung nach einer generellen Kennzeichnung aller Internet-Inhalte mit einer Altersbegrenzung (§5 Abs. 2 JMStV-E) wärmt einen untauglichen Vorschlag aus der Mottenkiste der letzten Jahre des vergangenen Jahrtausends wieder auf. Schon 1997 bezeichnete Simson Garfinkel das Labeling-System PICS als „die effektivste globale Zensurtechnik aller Zeiten“.[6Auch in Deutschland wurde um das Jahr 2000 diskutiert, die Anbieter zum Kennzeichnen ihrer Inhalte zu verpflichten.[7] Aus guten Gründen wurde das verworfen.

So hat der Tübinger Jurist Sierk Hamann im Februar 2000 eindringlich vor der Einführung von Zwangskennzeichnungen gewarnt:

[Der Zwang zur Kennzeichnung] würde bedeuten, dass sich der Staat zwischen den Autor und den Empfänger stellt und sagt: „zeig mir erst einmal, was du veröffentlichen willst“. Der Staat würde als Wächter zwischen Absender und Empfänger treten wie der Feudalherr im Mittelalter. Ohne ein „Imprimatur“, eine offizielle Erlaubnis zur Veröffentlichung, dürfte nichts im Netz publiziert werden. Wenn eine gesetzliche Neuregelung soweit gehen würde, käme das einer Vorzensur gleich und die widerspricht eklatant dem Grundsatz der Meinungs- und Publikationsfreiheit, wie er im Grundgesetz steht.

[...]

Ein privates Filtersystem birgt allerdings auch Gefahren für die Kommunikationsfreiheit, die man nicht außer Acht lassen sollte. Selbst wenn die Teilnahme an einem solchen System dem Inhalteanbieter komplett freigestellt ist, könnte die Marktmacht großer Portale, die den entsprechenden Filter aufschalten, faktisch einer Zensur gleichkommen. Nehmen wir an, ich gestalte eine Homepage und stelle sie ungelabelt ins Netz. Den User hinter dem Filter, minderjährig oder nicht, erreiche ich dann nicht mehr, obwohl mein Angebot vielleicht völlig unbedenklich oder sogar pädagogisch wertvoll ist.

[...]

Eine staatliche Verpflichtung zur Nutzung privater Filtersysteme halte ich für verfassungsrechtlich unhaltbar. Damit würden 200 Jahre Verfassungsgeschichte – solange hat es gedauert, das Zensurverbot zu verankern – über Bord geworfen.[8]

 

Abgesehen von den verfassungsrechtlichen Bedenken erfordert eine generelle Verpflichtung zur Kennzeichnung von Inhalten einen immensen Aufwand, auch und insbesondere bei vorhandenen Inhalten bzw. sog. „User Generated Content“. Wer soll die Millionen Beiträge der rund 4,5 Millionen Blogger Deutschlands[5] nachträglich kennzeichnen? Wie soll ein privater Blogger entscheiden, ob sein neuer Beitrag für Kinder ab 12, 16 oder erst für Erwachsene tauglich ist? Nur wenige private Betreiber von Webseiten haben das Wissen, um festzustellen, ob ein Text oder Bild „geeignet ist, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen“.

Inhalte werden im Zeitalter des Web 2.0 auch dynamisch, durch Programme, zusammengestellt. In einer vernetzten Welt kann eine Software niemals die Korrektheit von inhaltsbeschreibenden Tags garantieren. So kann eine Suchmaschine niemals garantieren, dass die eine Suchanfrage keine potentiell entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte zutage fördert. Wie soll ein Anbieter seine Inhalte nach den Regeln von ca. 200 Staaten mit eigener Gesetzgebung ausrichten und kennzeichnen? Die vorgeschlagene Prüfung von Inhalten im Vertragsentwurf kommt einer Vorzensur gleich. Ohne diese Vorzensur ist eine Kennzeichnung aber nicht glaubwürdig. Wie dargestellt ist die Prüfung im Allgemeinen sowieso unmöglich. Erzwungenes Labeling gefährdet Kunst und Wissenschaft und unterdrückt das legitime Informationsbedürfnis der Menschen.

Die Verpflichtung zur generellen Kennzeichnung aller Inhalte ist daher abzulehnen.

 

5 Laut Allensbacher Computer- und Technik-Analyse, ACTA 2009 betreiben 9% der 14 bis 64 jährigen Bevölkerung der Bundesrepublik Blogs. Quelle: Dr. Johannes Schneller: ACTA 2009, Zentrale Trends der der Internetnutzung in den Bereichen Information, Kommunikation und E-Commerce; online verfügbar unter  http://www.acta-online.de/praesentationen/acta_2009/acta_2009_Trends_Internetnutzung.pdf, Seite 24

6 Simson Garfinkel: Good Clean PICS; Hotwired Network, 5. Februar 1997, online verfügbar unter http://www.wired.com/science/discoveries/news/1997/02/1867

7 Dragan Espenschied, Alvar C.H. Freude: Die Standardisierung der Zensur, 10. Januar 2001; online verfügbar unter http://odem.org/insert_coin/kontrolle/filterpics.html

8 Monika Ermert: Die Bundesregierung rät: schalten Sie gelegentlich Ihren Filter ab!; in: Telepolis, 6. Februar 2000; online verfügbar unter http://www.heise.de/tp/r4/artikel/5/5755/1.html

 

Schon vor ein paar Jahren geisterte der Wunsch einer „Sendezeitbegrenzung“ durchs Internet, verschwand dann aber mehr oder minder in der Versenkung. Ähnlich erging es dem Versuch, eine verbindliche Alterskennzeichnung aller Inhalte zu erzwingen

Nun liegt mir der neue Entwurf für eine Überarbeitung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) vor (PDF, 102 kB). In dem Entwurf werden zum Beispiel die Kontroll-Pflichten für Soziale Netzwerke oder allgemein User Generated Content deutlich ausgeweitet und er legt auch nahe, dass Zugangs-Provider für fremde (ausländische) Inhalte die Verantwortung tragen sollen. Also: Internet-Sperren durch die Hintertür? Zudem soll jeder Inhalt mit einer Alterskennzeichnung versehen werden.

Leider bin ich unterwegs und habe keine Zeit das im Detail zu analysieren, daher möchte ich den Aufruf an „die Community“ richten, den Entwurf genau anzuschauen und zu analysieren. Mir erscheint dies als der nächste Versuch, eine umfassenden Inhaltskontrolle und Internet-Sperren einzuführen. 

Soweit ich es beim Überfliegen verstanden habe, soll für jeden Inhalt eine Alterseinstufung vorgenommen werden: ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren und 18 Jahren. „Entwicklungsbeeinträchtigende“ Inhalte ab 16 Jahren dürfen dann nur zwischen 22 und 6 Uhr „verbreitet oder zugänglich gemacht“ werden. Nach welcher Zeitzone steht aber nicht dabei … Nur mit einem vorgeschalteten Altersverifikationssystem kann diese Beschränkung umgangen werden.

Auch Soziale Netzwerke, Community-Webseiten und so weiter sollen stärker kontrolliert werden:

Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter nachweist, dass die Einbeziehung oder der Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert wird, die geeignet sind, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen. Der Anbieter hat nachzuweisen, dass er ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen hat

Das würde aber auch bedeuten: muss nun jeder Blogger der Kommentare zulässt nachweisen, dass Inhalte, „die geeignet sind, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen“, entfernt werden?

Die allgemeine Kennzeichnungspflicht wirft auch viele Fragen auf, zum Beispiel, wie ein Anbieter mal eben mehrere zehntausend alte und täglich neue Seiten korrekt klassifizieren soll.

Und wie sollen das die Zugangs-Provider machen? Das ganze Web klassifizieren und alles andere blockieren?

 

Mir scheint, dass hier die (möchtegern-) Jugendschützer mal wieder durchdrehen, aber der Arbeitsentwurf braucht auf jeden Fall noch eine genauere Analyse. Kommentare willkommen …

 

Arbeitsentwurf-JMStV--Stand-2009-12-07.pdf

 

Bei der Klage gegen den Web-Blaster/Assoziations-Blaster wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung gibt es nun einen Termin vom Amtsgericht Hamburg:

Mittwoch, den 10.2. 2010 um 11:45 Uhr, Sitzungssaal A005
im Ziviljustizgebäude, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg
 

Da bin ich mal gespannt, ob die Klägerin Martina Nolte ihren Vertrag mit dem Axel Springer Verlag offen legt. Unser Anwalt Thomas Stadler hat nämlich herausgefunden, dass sie eventuell gar keine Nutzungsrechte mehr an ihrem Text hat. Aus einer Ergänzung ans Gericht:

Das urheberrechtliche Werk, auf das sich die Klägerin beruft, ist ein im Hamburger Abendblatt erschienener Zeitungsartikel von ihr. Nach dem Kenntnisstand des Unterzeichners schließt der Axel Springer Verlag AG aber mit seinen Autoren nur sog. „buy-out“-Verträge, die ein ausschließliches Nutzungsrecht für den Verlag vorsehen. Das dürfte auch hier so sein. Dies würde allerdings bedeuten, dass die wirtschaftliche Verwertung des Texts ausschließlich dem Verlag zusteht, weshalb die Klägerin keinen Schadensersatz mehr geltend machen kann.

Der Klägerin ist aufzugeben, ihren Vertrag mit dem Verlag vorzulegen.

Sollte ein solcher Vertrag hier auch tatsächlich vorliegen, dann wäre das Vorgehen von Nolte ziemlich … nun, ziemlich ungeschickt.

 

Auch interessant, was Martina Nolte mit dem Urheberrechts-Hinweis in ihrem Impressum ausschließen will:

Downloads und Kopien, insbesondere von Bildern auf diesen Seiten, sind nicht gestattet. Jede nicht ausdrücklich gestattete Nutzung wird rechtlich verfolgt.

Da allerdings nach ihrer Lesart bereits das Laden in den Arbeitsspeicher eine Kopie darstellt und dieses nirgendwo ausdrücklich gestattet ist, wäre nach dieser Lesart sogar das Betrachten der Seite eine Urheberrechtsverletzung …

 

Da verwundert es auch nicht, dass sie die Standard-AGB vieler Fotografen verwendet, in denen sie auch das Abzeichnen ihrer Fotos untersagen will, was sich aber wohl nur bei speziell arrangierten Fotos durchsetzen ließe.

Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

 

Besonders kundenunfreundlich finde ich dabei diese Regelung: 

Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten. Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten

Aber das sind eben AGB, die man im gleichen Wortlaut auch bei vielen anderen Fotografen findet.

 

Klage wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch alternativen Browser im Browser: Die Hamburgerin Martina Nolte, laut eigener Darstellung Fotojournalistin, hat beim Amtsgericht Hamburg Klage eingereicht. 890 Euro verlangt sie dafür, dass der Web-Blaster auch einen ihrer im Hamburger Abendblatt erschienenen Artikel darstellen kann. Wie ein normaler Browser kann der Web-Blaster natürlich jede beliebige Webseite darstellen. Das wirft ganz interessante Fragen auf: wer darf eine Webseite darstellen? Muss sie auf eine bestimmte Art dargestellt werden? Gibt es „richtige“ und „falsche“ Browser? Wer darf eine fremde Webseite weiterverarbeiten?

Update: Termin für die Verhandlung steht fest.

Aber der Reihe nach: Der Assoziations-Blaster ist ein Netzliteratur-Projekt, das von Dragan Espenschied und mir im Januar 1999 gestartet wurde. Kurz gesagt werden dort Stichworten zugeordnete Texte untereinander verlinkt. Der Web-Blaster ist eine Erweiterung dazu und ein Nutzer kann jede beliebige Webseite „blasten“, also ebenso verlinken. Zum Beispiel dieses Blog. Das Ganze geschieht in Echtzeit mit den Originaldaten und unter Kontrolle des Anwenders. Eine genauere Beschreibung gibt es in der Klageerwiderung unseres Anwaltes Thomas Stadler.

Die Klägerin Martina Nolte ist in der Vergangenheit durch mehrere fragwürdige Abmahnungen aufgefallen und hat reihenweise Nutzer von Inhalten aus der Wikipedia abgemahnt. Von mir wollte sie im April noch 1400 Euro haben und drohte mit Anwaltskosten von 30.000 Euro und 28.000 Euro Schadensersatz. Nach entsprechendem Widerspruch war eine Zeit lang Ruhe, bis eine erneute Abmahnung wegen des Textes beim Hamburger Abendblattes eintraf.

Originaldaten oder nicht?

In der nun daraus resultierenden Klage werden viele falsche Behauptungen aufgestellt. So zitiert Noltes Anwalt Gordon Neumann sinnentstellend aus der FAQ zum Assoziations-Blaster und behauptet, wir würden Noltes Text speichern:

Der gesamte Vorgang geschieht nicht in Echtzeit mit den Original-Daten. Es werden dabei fremde Daten auf dem Blaster-Server zwischengespeichert.

Dabei ist das doch ganz einfach nachprüfbar! Änderungen auf Webseiten werden sofort auch im Web-Blaster sichtbar – eben weil die Daten nicht gespiegelt und auf dem Server des Web-Blasters nicht gespeichert sondern während dem Blasten vom Originalserver geholt werden. Auch das Einsetzen der Links geschieht in Echtzeit.

Die weitere Begründung, warum beim Web-Blaster der Nolte Text gespeichert sein soll, ist abenteuerlich:

Dies ergibt sich bereits aus dem simplen Umstand, dass die Internetseite von Suchmaschinen angezeigt wird, was eine ausreichend lange Speicherdauert (also Zwischenspeicherung) voraussetzt, - Anlage K8 -.

Anlage K8 enthält einen Ausdruck der italienischen Webseite godado, in dem Treffer des Web-Blasters zu finden sind. Allerdings nicht der Text von Marina Nolte. Denn der wird dank passender Meta-Tags nicht von Suchmaschinen beachtet. 

Ein Link als Umleitung?

In der Klageschrift heißt es weiter:

Auf jeder Seite des Assoziations-Blasters werden mit Google-Anzeigen (linke Seite) Einnahmen erzielt. Die Seite ist verhältnismäßig gut besucht, sodass der Beklagte Werbeeinnahmen dadurch erzielt, dass Nutzer vom Web-Blaster auf den Assoziations-Bkaster „umgeleitet“ werden, wenn sie auf einen verlinkten Begriff klicken.

Achso, ein Link als Umleitung

Die Behauptung ist also, dadurch dass ein Nutzer des Web-Blasters die Möglichkeit hat, eine beliebige Webseite in den URL-Schlitz beim Web-Blaster einzugeben, verdiene ich also viel Geld mit den Inhalten von Martina Nolte? Ein Blick auf die Statistiken bei Alexa offenbart: Im Verhältnis zum Assoziations-Blaster sind die Zugriffszahlen vom Web-Blaster verschwindend gering. Und das sollen wir also nutzen, um die Nutzer rüberzuziehen und damit Geld zu verdienen? Deutlicher wird der Vorwurf später geäußert:

Der entscheidende Unterschied zwischen dem von dem Beklagten betriebenen Web-Blaster und priviligierten Handlungen (z.B. ein „normaler“ Webbrowser) besteht darin, dass es dem Beklagten weder um das „Browsing“, noch um das „Caching“ geht. Vielmehr verfolgt der Beklagte ein handfestes wirtschaftliches Interesse dadurch, dass er Werbeeinnahmen erzielt, wenn ein User auf einen verlinkten Begriff klickt. In diesem Fall wird er – wie bereits vorgetragen – auf den ebenfalls von dem Beklagten betriebenen Assoziations-Blaster gelenkt, wodurch automatisch eine Werbeeinnahme erzielt wird.

Automatische Werbeeinnahmen? WOW! Warum bin ich noch nicht reich? Einen Link anzuklicken, der auf den Blaster führt, erzeugt natürlich KEINE Werbeeinnahmen. Die Idee ist möglicherweise charmant, aber Unsinn.

Und was ist denn mit Browsern, die Werbung anzeigen, so wie Opera das zumindest früher in der kostenlosen Version machte? Ist das dann auch kein „normaler“ Web-Browser?

 

Noch ein Leistungsschutzrecht gegen Google Translate?

Das Vorgehen Noltes richtet sich letztendlich gegen alle Web-Dienste, die Webseiten weiterverarbeiten. Zum Beispiel Google-Translate. Denn damit kann man auch Noltes Text übersetzen. Vergleichbare Werkzeuge gibt es viele, wie wir Nolte in unserer Antwort auf ihre Abmahnung auch geschrieben haben. Ob sie auch Google verklagt hat? Wäre mir nicht bekannt, aber es würde mich nicht wundern, wenn sie im Falle eines Sieges vor Gericht die große Keule hervorholen würde. Google müsste den Übersetzungs-Dienst einstellen, wenn jeder Urheber dagegen klagen könnte. Es wäre das Aus für die Vielzahl entsprechender Dienste.

Aber es geht um mehr. Es geht auch um die Frage, was denn nun ein „normaler“ Web-Browser ist. Firefox und Internet-Explorer? Opera, Safari? w3m, Lynx? Chrome? Letztendlich läuft Noltes Forderung darauf hinaus: die Hersteller von Software, die Web-Seiten darstellen können, sollen bezahlen. So wie die Verlage ein Leistungsschutzrecht fordern.

Eine solche Forderung ist natürlich Unfug, und so hat unser Anwalt Thomas Stadler in der Klageerwiderung geschrieben:

Der Denkfehler der Klägerin besteht darin, dass sie die Bereitstellung eines bestimmten Werkzeugs mit einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung gleichsetzt bzw. verwechselt. Sobald also jemand einen fremden Text mittels einer Software darstellt oder verändert, müsste der Softwareanbieter hierfür Schadensersatz leisten, wenn man der klägerischen Logik folgt. Dass dem nicht so ist, bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung.

 

Und nochmal die Wikipedia

Übrigens: Vom Wikimedia e.V. wünscht sich Nolte schon lange eine für sie kostenlose Studie zu den rechtlichen Fragen, die sie mit ihren Bilder-Abmahnungen aufgeworfen hat. Dabei wäre es einfach hier Klarheit zu erhalten: sie hätte ja auch da einfach gegen uns klagen können. Da ihre Argumente aber sehr an den Haaren herbeigezogen waren hat sie sich da wohl nicht getraut, und versucht es jetzt erstmal anders …

 

 

klageerwiderung-komplett.pdf

 

 

Vor einiger Zeit hatte ich mal bei 1&1 nachgefragt, wie denn die Gespräche mit dem Familienministerium bezüglich der Sperren abliefen bzw. das Ergebnis war und ob die Verträge öffentlich zugänglich sind

Hatte bisher vergessen darüber zu schreiben, aber hier ist die Antwort des 1&1 Pressesprechers und der Vertragsentwurf als PDF

 

Sehr geehrter Herr Freude

 

wie gewünscht hier eine kurze Information zum Stand der Gespräche mit dem Bundesfamilienministerium zum Thema "Access Blocking". 

 

Wir haben am 2. Juni 2009 beiliegenden Vertragsentwurf zugesandt bekommen, der nach Aussagen des Ministeriums in den wesentlichen Punkten mit den fünf bekannten Verträgen zwischen Bundeskriminalamt und Providern identisch sein soll.

 

Da dieser Vertragsentwurf den von uns als zwingend notwendig erachteten Gesetzesvorbehalt weiterhin nicht enthält und zwischenzeitlich vom Bundestag auch das "Kinderpornographie-Bekämpfungsgesetz" beraten und verabschiedet wurde, haben wir keine Veranlassung gesehen, diese Gespräche fortzusetzen. 

 

Einer Veröffentlichung der beiliegenden Mail sowie des Vertragstextes steht aus unserer Sicht nichts im Wege

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Andreas Maurer

Pressesprecher Webhosting

 

In der SPD scheint gerade intern der Kampf um die Deutungshoheit zum Thema Internet-Sperren / Netzsperren zu laufen.

Während die Progressiven Kräfte seit einiger Zeit einen kompletten Neuanfang und das Eingeständnis von Fehlern verlangen, wollen zwar die anderen auch nichts mehr vom Sperrgesetz wissen. Aber ein grundsätzlicher Kurswechsel ist leider nicht auszumachen.

So hat Martin Dörmann, der SPD-Verhandlungsführer zum Zugangserschwerungsgesetz, eine Mail an alle SPD-Bundestagsabgeordneten geschickt, in der er nochmals den Kurswechsel erläutert und sagt: eigentlich hat sich unsere Meinung gar nicht geändert. Damit konterkariert er alle innerparteilichen Bemühungen zu einer Kurskorrektur.

Diese Mail wurde mir zugespielt – Hier der Text und das beiliegende Word-Dokument als PDF. Der Autor des Dokuments trägt übrigens den Name doermanmama11 …


Von: Martin Dörmann MdB Büro Berlin [mailto:...@bundestag.de]

Gesendet: Donnerstag, 17. Dezember 2009 17:14

An: ...@bundestag.de; ...@bundestag.de; ...@spdfraktion.de

Betreff: Fragen und Antworten zu Internetsperren An die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion 

 

Liebe Genossinnen und Genossen,

in der letzten Fraktionssitzung haben wir unsere veränderte Position im Hinblick auf das Zugangserschwerungsgesetz (Internetsperren) behandelt.

Hierzu übersende ich Euch Fragen und Antworten aus meiner Sicht

Mir ist es dabei ein persönliches Anliegen, deutlich zu machen, dass wir deshalb eine Kurskorrektur vornehmen, weil sich die Rahmenbedingungen verändert haben.

Wer noch einmal unsere Argumente zum damaligen Gesetzesbeschluss nachlesen will, sei auf den seinerzeitigen Musterbrief verwiesen (vgl. meine damalige eMail vom 19. Juni 2009).

Den anliegenden Text könnt Ihr auch für die Beantwortung von Bürgeranfragen nutzen

Bei dieser Gelegenheit wünsche ich Euch einen erfolgreichen Ausklang dieser Sitzungswoche und natürlich ganz unpolitisch: besinnliche Festtage!

 

Herzliche Grüße
Martin Dörmann, MdB

 

--

Martin Dörmann MdB
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Tel. 030 / 227 73418
Fax 030 / 227 76348
eMail: ...@bundestag.de

homepage: www.martin-doermann.de

 

Mir scheint: so mancher bisheriger Sperr-Befürworter hat zwar zwischenzeitlich erkannt, dass dass die Zustimmung der SPD zu von der Leyens Wahlkampfshow ihnen einige Wähler und viel Sympathie gekostet hat; aber das inhaltliche Problem wurde nur ansatzweise verstanden. DennWir sind nicht gegen Internet-Sperren, weil wir dagegen sind. Wir sind dagegen, weil es viele gute Gründe gibt.

Ich befürchte: Dörmann nimmt der SPD die Chance, aus den Fehlern zu lernen. Denn die Rahmenbedingungen haben sich nicht wirklich geändert, schon im Juni lagen alle Informationen auf dem Tisch. Hoffen wir, dass sich die progressiven Kräfte durchsetzen!

 

Aber das überlassen wir einer genaueren Analyse von Dörmanns Fragen&Antworten â€¦

 

Der Moderator spricht von den „Schäden, die das das Internet anrichtet“; eine „Kinderschützerin“ behauptet, es gäbe vier Millionen Websites mit Kinderpornographie; die Polizistin spricht von einer „Schwarzen Liste“ mit 1400 Einträgen – und keiner merkt, dass da irgendetwas nicht stimmt.

Am Dienstag lief auf arte eine die Sendung „Zur Sache“, in der sich Persönlichkeiten mit „aktuellen Fragen auseinandersetzen“. Thema war „Die Rechte der Kinder“ (hier als Videostream), anlässlich des 20. Jahrestags der UN-Kinderrechtskonvention am 20. November. Im letzten Drittel geht es auch übers Internet: Der Moderator Patrick Poivre d'Arvor leitete den Teil ein mit der Behauptung, dass das Internet großen Schaden anrichten würde. Offenbar bei denjenigen, die es selbst nicht kapieren – denn wie ist sonst die Behauptung von Valérie Wertheimer, der Präsidentin von Action Innocence, zu deuten? Sie behauptete, es gäbe 750.000 Pädophile, „die jeden Tag ins Internet gehen“ – und es gäbe quasi für deren Befriedigung vier Millionen Websites, auf denen â€žimmer gewalttätigere“ Fotos und Filmaufnahmen von immer jüngeren Kindern dargestellt würden. 

Woher sie ihre Zahlen hat sagt sie natürlich nicht. Arte zeigt in einer Einblendung unter der Überschrift „Die Gefahren des Internets“: „480.000 Kinderpornografische Internetseiten“. Der Moderator wundert sich nicht über diesen Unterschied von fast Faktor zehn.

Anschließend berichtet kurz die Polizistin Adeline Champagnat über unterschiedliche Tätertypen um dann zu der französischen „Schwarzen Liste“ umzuschwenken: â€žunsere offizielle Blacklist in Frankreich umfasst 1400 Websites“. Warum fällt niemand die Diskrepanz zu den vier Millionen auf? Auf jeden Fall: Das passende Gesetz sei in Vorbereitung.

Während der ganzen Sendung verliert niemand auch nur ein Wort darüber, dass der eigentliche Skandal am Vorbild Deutschland darin liegt, dass Familienministerin Ursula von der Leyen weiterhin die Verbreitung von kinderpornographischen Darstellungen duldet anstatt die Entfernung zu erleichtern. Und wofür? Für ihre Wahlkampfshow.

 

Nun kann man sich aber gut vorstellen, wie diese ganzen Forderungen zustande kommen. Da werden Zahlen aus dem luftleeren Raum hervorgezaubert von Leuten, deren Job der kommerzielle Kinderschutz ist. Leute, die vom Internet keine Ahnung haben reden mit und haben große Angst vor dem unbekannten Wesen. Zum Beispiel vor den hunderte Millionen Accounts, die bei Facebook angemeldet sein sollen. â€žIch finde das ist schon angsteinflößend, was da alles passieren kann“ sagt Cecilia Weldone, eine dänische Immobilienmaklerin. Und damit sie überprüfen kann was ihre Kinder machen wenn sie online sindhat auch ihren eigenen Facebook-Account.

 

Es ist ein grausames Herumgestammel, und natürlich merken die Leute nicht, welchen Schaden sie anrichten. Und alles wird in einen Topf geworfen. Kinderpornographie, das (angeblich) massenhaft auftauchende Phänomen dass Erwachsene Kinderschänder sich ihre Opfer im Internet suchen, die Herausgabe persönlicher Daten, und die bulgarische Psychologin Vessela Banova hat noch etwas ganz furchtbares in Petto: 

„Man kann zum Beispiel neue Identitäten schaffen. Ich hatte mit einer 13-jährigen zusammen gearbeitet, die hatte im Internet sieben verschiedene Identitäten, um mit Jungs zu debattieren. Und dann hat sie sich immer ausgesucht, als wer sie jetzt auftreten möchte.“ 

Das Fazit ist unüberhörbar: das Internet ist böse. Auch ein bisschen toll, aber eher böse und eine große Gefahr. Für die Kinder, weil deren Eltern nicht damit umgehen können. Die Kinder müssen geschützt werden – und jeder vertritt das natürlich auf die eigene Weise, der eigene Job ist da natürlich der wichtigste.

Um sich vorzustellen, wer da geschützt werden soll, zum Abschluss noch ein Zitat von Valérie Wertheimer, der Frau mit den vier Millionen:

„Es gibt diesen Generationsgraben zwischen den Kindern, die mit 19 Jahren problemlos im Internet surfen, währenddessen die Eltern da immer noch keine Ahnung haben. Es ist deswegen schwer den Eltern verständlich zu machen, dass sie die Kinder begleiten müssen, dass sie erklären müssen, dass auf sie eine neue elterliche Verantwortung zugekommen ist.“ 

 

Apple verschickt Spam-Mails, auch wenn der (potentielle) Kunde explizit gesagt hat, dass er keine Werbung will

Schon vor längerer Zeit hatte ich den Verdacht, dass Apple Spamt: da kamen Werbemails an Adressen an, die ich für die Registrierung benutzt hatte. Also habe ich beim nächsten mal eine spezielle Adresse genommenich-will-nur-iwork-testen.wehe-du-spammst@[...] Bis Juli 2008 habe ich auf diese Adresse mindestens elf Spams erhalten, danach war dort Ruhe.

apple-iwork-test-screenshot.png

Aber vielleicht habe ich ja doch vergessen das Häkchen bei „Senden Sie mir [...] aktuelle Informationen über Produkte und Dienste zu“ wegzumachen? Zwar war ich mir sicher, aber Fehler passieren immer mal.

Beim nächsten mal habe ich daher einen Screenshot gemacht, und da ist das Feld zur Spam-Bestellung nicht ausgewählt.

 

Aber auch bei der Aperture-Registrierung verschickt Apple Spams, obwohl der Haken nicht angewählt wurde

 

apple-aperture-reg-screenshot.png

Bei dubiosen Websites ist man ja einiges gewohnt, von einer „seriösen“ Firma hätte ich da aber anderes erwartet. Spams erhalte ich da aufgrund der Registrierung vom Rechner, von Aperture und an die E-Mail-Adressen zu den jährlichen iWork-Testversionen. Die E-Mail-Adresse zur iPhone-Registrierung blieb bisher von Spam verschont. Zwar kann man bei Testversionen durchaus auch falsche Adressen angeben, dennoch ist das ein Unding und eine Unverschämtheit. 

 

 

Apropos: Es wird Zeit, dass man Spammer nicht nur abmahnen kannsondern diese auch schadensersatzpflichtig sind.

 

Anlässlich der aktuellen Wikipedia-Diskussion habe ich (auf Twitter übrigens @alvar_fmal einen kleinen Bot geschrieben, der die neusten Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia zu Twitter schiebt: Artikelgeburten (@wp_de).

Da einige neuen Artikel schneller gelöscht sind als der Bot sie erwischt, erscheinen nicht alle dort.

Aber es kommen dennoch einige ganz besondere Perlen zum Vorschein:

Amerika-USA (von Engelchenndh)

Durch Amerika fließen die Flüsse Amazona, Mississippi, Mackenzie, Parana, Rio Madeira, Rio Purus, Sankt-Lorenz-Strom, Ohio und viele andere. Der Mackenzie ist 4241 km lan und fließt Norwest von Kanada durch. Sankt-Lorenz-Strom fließt östlich an Nordamerika und ist 1200 km lang. Er grenzt USA und Kanada. Ohio ist der neben Fluss des Mississippi und ist 2107 km lang. Er entsteht durch den Zusammenfluss von Allegheny. In den Flüssen können auch Wassertiere leben wie Bibe,Seelöwen,Wasserschwein,Fische und Krokodile. In Flachland können Bison,polarwolf,Mara, Puma und viele andere Tiere leben. USA wird in Städte eingeteilt wie Altanta, Austin, Boston, Chicago, Las Vega, Los Angeles, New York und noch viele andere.In Los Angeles kann man sich Museum ( Santa Monica, Watts Towers, Botanical Gardens und Hantingston) ansehen und ein sehr schönes Denkmal Namen The Hollywood Sign. Die Hauptstadt von USA ist Washington, die besten Denkmäler sind Franklin Delano Rooserdt Memorial, Lincoln Memorial, National World War 2 Memorial und Washington Monument oder das beste Kunstmuseum ist National Gallery. Die meisten Urlauber schauen sich in der USA das 30 Rockefeller Plaza an, weil der Blick auf das State Building oder den Central Park richtet. Die meisten Fast-Food Restaurant-Retten sind Mc Donalds, Burger KIng, Jack in the Box, Taco Bell oder Wendy´s. Es gibt dort Hamburger, Chicken,Steaks, Hot Dog, Club Sandwich, Pizza, Meat Loaf und Barbecul. USA ist auch ausgezeichnet für ihre Hollywoodfilme wie "Der Amer","Gangster in Hollywood","Das klassenzimmer ist ein Kleines Theater" und viele andere Filme. Der Aktuelle Kinofilm ist " Von Löwen und Lämmer". In der USA gibt es verschiedene Sportrichtung wie Football, Baseball,Basketball, Fussball, Eishockey, Nescar und Wrestling. Die beliebteste Sportart ist Football, sie gibt es schon seit 1970. In jeder Schule ( Hight School und College ) gibt es eine Mannschaft, die gegen einander antretten. Kinderspiele ind den Schulen sind Schlagball und Fussball. In der USA sind die häufigtens Musikrichtungen Hip Hop, Pop, Rock und Rap. Die bekanntesten Sänger sind Pink, Lloyd, Michael jackson, 50 Cent, Tina Turner und Jennifer Rush.

Da könnte man denken, jemand nutzt die Wikipedia zur Ablage schlechter Hausaufgaben.

 

Schmor gitter (von 87.159.132.23)

 

Ein Schmohrgitter ist ein Netzwerk von Leuten die nix anderes zu tun haben als sontigen nichtgewollten Krümel und Gas über die rübe zu braten.

Genannt Nasenpisserkomplott !

Achso

 

Tascha (von 89.247.13.66)

Tascha (umgangssprachlich auch Muskelmann) ist eine Frau die gerne komisch ist...

Sie oder auch er ist ein Fittnessstudiogänger und hebt 200 kilo locker!

Tascha geht, wie schon erwähnt, gerne ins Fittnessstudio und pumpt übelst viele Gewichte...sie ist sehr muskulös und viele Männer sind neidisch das sie so viel Muskelmasse hat! Nichts desto trotz steht sie ihren Mann im Fitnessstudio und gewinnt den ein oder anderen harten Kampf gegen die anderen Massemonster.

Als Nebenjob hilft sie Straßenarbeiter bei ihren Fitnessprogramm damit diese ihren Job besser ausführen können. Sie ist also sehr angagiert.

Anabolika kommen ihr nicht ins Haus denn sie hat von Natur aus einen sehr hohen Testosteronspiegel und da sie sehr viel isst...nein sie frisst mehr als sie isst...braucht sie auch keine Nahrungsergänzungsmittel zu sich nehmen!

Aber letztendlich ist sehr nett...wenn sie nicht gerade sauer ist!

 

Aber ihre Telefonnummer fehlt!

 

Freiherrenschaft (von Dracula666)

siehe auch Baronie

Aha!

 

Interessanterweise ist die Artikelqualität nach Mitternacht besser geworden. Während zwischen 22 und 23 Uhr viele Artikel mit "Fickeeeen" und ähnlichem gefüllt waren und etwa die Hälfte der Artikel als offensichtlicher Unsinn innerhalb weniger Sekunden per Schnelllöschung behandelt wurde, ist es nun besser. Wahrscheinlich sind die ganzen Spielkinder im Bett.

Neben offensichtlichem Vandalismus gibt es aber auch viele mangelhafte Artikel, ein Beispiel:

Indan (von 87.159.132.23)

Indan ist eine farblose Flüssigkeit mit aromatischem Geruch.

Auf Grund seiner Eigenschaften wird es wird als Lößungsmittel und Ausgangsstoff für viele aromatische Synthesen eingestzt.

 

Die Argumentation, dass man die vorhandenen Ressourcen lieber darauf verwendet „relevante“ Artikel zu verbessern als möglichst viel in schlechter Qualität (und mit Rechtschreibfehlern) aufzunehmen kann ich da durchaus nachvollziehen.

 

Ein Problem ist sicher, dass Löschen einfacher ist als verbessern. Wenn so manche der Lösch-Freunde und Teilnehmer der Löschdiskussionen mehr in die Verbesserung der Artikel investieren würden könnte man sich sicherlich einige Löschungen ersparen.

Dennoch geht die Löschdiskussion in die falsche Richtung, die dauernden Beschimpfungen und Beleidigungen der Wikipedia verkennen um was es bei ihr geht: die Community hat beschlossen, dass die Wikipedia eine Enzyklopädie und kein Wörterbuch, Firmen- oder Vereinsregister ist. Die Wikipedia-Community bestimmt, was sie in der Wikipedia haben will. Dafür wurden die Relevanzkriterien aufgestellt. So wie Fefe bestimmt, dass er keine Kommentare in seinem Blog haben will. Oder so wie der CCC bestimmt, wen er auf den Congress einlädt und wer keine Vorträge halten darf (ich). Jeder ist eingeladen dabei mitzumachen, sich einzubringen. Und wer andere Relevanzkriterien oder deren Abschaffung möchte, der muss sich eben innerhalb der Wikipedia um eine Mehrheit kümmern. Ich persönlich halte die Relevanzkritierien für zu streng, aber da ich kein Wikipedianer bin zählt meine Stimme nicht.

In der Zwischenzeit wollen ja verschiedene Leute Wikipedia-Forks bauen. In einem oder zwei Jahren werden wir sehen, wie erfolgreich sie sind. Das wird sicherlich noch interessant …

Update: Siehe auch die Kommentare unten, in diesem hier gehe ich nochmal auf ein paar Punkte ein.

Was erwartet man von einem Empfänger eines BigBrotherAwards? Demut, Entschuldigung und das Geloben von Besserung.

Wer so viel Kraft, Mut und Selbstkritik nicht aufbringt, schweigt lieber – so wie Ursula von der Leyen oder Wolfgang Schäuble.

Erwin Müller von der Geschäftsleitung der Müller Ltd. & Co. KG (das ist die Drogeriekette mit teilweise schon Kaufhaus-ähnlichen Läden) sieht sich als Eiche, benimmt sich aber wie ein Trampeltier. Als Antwort auf die Einladung zur Preisverleihung schrieb er dem FoeBuD:

Was schert es eine Eiche - wenn ein Borstenschwein sich an ihr schabt!

Das an sich wäre ja noch amüsant, wenn es nicht um die Privat- und Intimsphäre von den Angestelltem des Herrn Müller ginge, die ihm offensichtlich egal ist. Aus der Laudatio von Karin Schuler zum BigBrotherAward in der Kategorie Arbeitswelt:

Die Drogeriekette Müller will in der Sorge um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter nicht nachstehen. Da sie ungünstigerweise wegen des Patientengeheimnisses keinen direkten Zugriff auf die Krankenakten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat, legt sie eben selbst welche an. Und wer ist der beste Informant? Sie ahnen es schon: natürlich der Patient selbst. Wenn er nach überstandener Krankheit zurückkehrt, empfängt ihn die Personalabteilung mit dem so genannten „Rückkehrergespräch“. Aus Angst um den Arbeitsplatz widersetzt sich kaum jemand dieser als Fürsorge getarnten Ausforschung.

Der Herr Müller weiß aber offensichtlich eines nicht: das Borstenschwein bringt auch gelegentlich so manche Eiche zu Fall. Vor allem wenn es ein paar Freunde mitbringt und/oder die Eiche schon innen hohl ist.

 

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